
Urlaubsrecht: Muss ich meinen Urlaub aufbrauchen?
Sommerzeit ist Urlaubszeit! Unsere karriere.at-Umfrage hat erfragt, wie es mit dem Urlaubskontingent der Arbeitnehmer aussieht: Wird immer alles aufgebraucht oder bleiben Arbeitnehmer auf ihren Urlaubstagen sitzen? Ob Urlaub verfallen kann oder der Chef bereits genehmigten Urlaub wieder zurücknehmen kann weiß Rechtsanwalt Georg Bruckmüller. Er beantwortet häufig gestellte Fragen zum Urlaubsrecht.
Keine Zeit für Urlaub? #
Am Ende eines Arbeitsjahres immer noch ein dickes Plus am Urlaubstage-Konto? Laut Online-Stimmungsbild nehmen 17 Prozent der befragten Arbeitnehmer massenhaft Urlaub mit ins neue Jahr. 16 Prozent sammeln so viele Überstunden an, dass das Urlaubskontingent nicht wirklich schrumpft. Ein Drittel der Arbeitnehmer werden vom Dienstgeber dazu angehalten, ihren Urlaub aufzubrauchen, 34 Prozent konsumieren ihren Urlaub auf jeden Fall.

Urlaubsrecht: 3 Antworten auf oft gestellten Fragen #

Georg Bruckmüller
So positiv Urlaub auch ist, im Joballtag sorgt das Thema mitunter für Streitigkeiten. Der Arbeitgeber verlangt, dass man seinen Urlaub möglichst aufbraucht - selbst möchte man gerne ein oder zwei Wochen ins neue Jahr mitnehmen. Und was passiert, wenn der Chef kurz vor Urlaubsantritt verkündet: Sorry, geht doch nicht - wir brauchen dich hier. Urlaub stornieren und ab ins Büro? Rechtsanwalt Georg Bruckmüller beantwortet drei häufig gestellte Fragen zum Urlaubsrecht:
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass man Urlaub im betreffenden Jahr vollständig aufbraucht und keine Urlaubstage ins neue Jahr mitnimmt? #
Bruckmüller: Der konkrete Verbrauch eines Urlaubs bedarf grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nach dem Gesetzeswortlaut hat diese Vereinbarung so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Ein einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber, etwa in der Form, dass er dem Mitarbeiter den Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage vorschreibt, ist aber aufgrund dieser notwendigen „Vereinbarung“ ausgeschlossen. Zu beachten ist aber, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verjährt. Durch diese Bestimmung soll das „Horten“ von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitnehmer verhindert werden.
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Anzahl zusammenhängender Urlaubstage? #
Bruckmüller: Ja. Das Urlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub des Arbeitnehmers in zwei Teilen verbraucht werden kann und ein Teil mindestens sechs Werktage beträgt. Nach dem Gesetz ist ein Urlaubsverbrauch im geringeren Ausmaß - also zum Beispiel lediglich ein oder zwei Urlaubstage - an sich unzulässig. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein derartig unzulässig vereinbarter Urlaubsverbrauch von beispielsweise einem Urlaubstag aber wirksam, wenn die Initiative vom Arbeitnehmer ausgeht (im Sinne des „Günstigkeitsprinzips“).
Kann ein Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub wieder „zurücknehmen“? Was tun, wenn der Arbeitnehmer bereits Geld in Reise oder Unterkunft investiert hat? #
Bruckmüller: Eine einmal zustande gekommene Urlaubsvereinbarung bindet beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Urlaubsvereinbarung kann allerdings vor oder nach Antritt des Urlaubs durch eine neue (gemeinsame) Vereinbarung ersetzt, abgeändert oder aufgehoben werden. Eine einseitige Aufhebung ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, dann kann von der Urlaubsvereinbarung zurückgetreten werden. Als wichtiger Grund gelten ausschließlich schwerwiegende, also betrieblich notwendige Gründe, die zur Vermeidung eines wirtschaftlichen Nachteils des Arbeitgeber unerlässlich sind. Wenn dem Arbeitnehmer infolge des Rücktritts durch den Arbeitgeber, insbesondere durch die Rückberufung vom Urlaub, Kosten entstanden sind (z.B. Stornogebühren), sind diese vom Arbeitgeber zu ersetzen.

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