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Kollektivvertrag bacho

Kollektivvertrag: Was ist darin geregelt?

Arbeitsrecht Erstellt am: 02. Mai 2018 3 Min.

Ein Kollektivvertrag ist eine Vereinbarung, die der Österreichische Gewerkschaftsbund meist jährlich für die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche mit der Wirtschaftskammer Österreich oder einem freiwilligen Arbeitgeberverband abschließt. Die Kollektivverträge gelten in Österreich – anders als in Deutschland – für alle Arbeitnehmer unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft.

Die wichtigsten Inhalte eines Kollektivvertrages sind:

  • Mindestlöhne und –gehälter, meist auf Basis konkreter tätigkeitsbezogener Einstufungen
  • Dienstzeitabhängige Gehaltsvorrückungen
  • Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration sind für Arbeitnehmer von privaten Arbeitgebern in Österreich nicht gesetzlich geregelt!)
  • Arbeitszeitbestimmungen (zB Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf 38,5 Stunden, Festlegung von 100 %-igen Überstundenzuschlägen für Arbeiten in der Nacht oder am Wochenende)
  • Zulagen, Zuschläge für Erschwernis, Gefahren etc
  • Dienstreiseregelungen mit Diäten und Kilometergeldern
  • Konkretisierung von bezahlten Freistellungen bei persönlichen Dienstverhinderungen
  • (jährliche) Lohnerhöhungen

Welcher Kollektivvertrag kommt für wen zur Anwendung? #

Die Kollektivvertragszugehörigkeit richtet sich nach der Fachgruppenzugehörigkeit des Arbeitgebers bei der Wirtschaftskammer. Im Dienstzettel, den jeder Arbeitnehmer im Zuge der Einstellung erhalten muss, ist der anzuwendende Kollektivvertrag anzugeben. In jedem Betrieb muss der Kollektivvertrag zur Einsicht aufliegen. Seit kurzer Zeit kann unter www.kollektivvertrag.at jeder österreichische Kollektivvertrag kostenlos aufgerufen werden.

Unterschiede zwischen Kollektivverträgen #

Zwischen den zahlreichen Kollektivverträgen bestehen mitunter große Unterschiede. Hintergrund dafür ist meist, dass mitgliederstarke Gewerkschaften eine wesentlich bessere Verhandlungsposition haben und daher günstigere Kollektivverträge aushandeln können. In der Praxis sind die Kollektivverträge in der Industrie, insbesondere der Metallindustrie vielfach besser als jene im Gewerbe, etwa im Gastgewerbe.

Im Folgenden wird über sechs besonders stark nachgefragte Kollektivverträge ein kurzer Überblick gegeben. Es sind dies die Angestelltenkollektivverträge für Handel, Metallindustrie, Metallgewerbe, Baugewerbe und Bauindustrie, Hotel- und Gastgewerbe und IT.

Kollektivvertrag Handelsangestellte #

  • Mindestlohn/Mindestgehalt

Einfache Tätigkeiten: von € 1.533,– (FerialarbeitnehmerInnen) bis € 2.004,–; qualifizierte Tätigkeiten: von € 1.738,– bis € 3.169,–; hochqualifizierte Tätigkeiten: von € 2.658,– bis € 4.497,–

Erhöhung der KV-Gehälter um 2,35% bis 2,6%, mindestens jedoch um 40 Euro ab 1.1.2018 und Beibehaltung von Überzahlungen.

  • Zulagen, Zeitgutschriften bzw. Zuschläge für Arbeiten während der erweiterten Öffnungszeiten.
  • Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Überstundenzuschläge: 50 %, teils 70 % und 100 %

  • Sonderzahlungen

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren auf Basis des Juni- bzw Novemberbruttomonatsgehaltes.

Kollektivvertrag Metallindustrie #

  • Mindestlohn/Mindestgehalt

Einfache Tätigkeiten: € 1.848,08; qualifizierte Tätigkeiten: von € 2.159,25 bis 2.785,54; hochqualifizierte Tätigkeiten: € 3.192,58 bis € 6.206,88.

Erhöhung der KV-Gehälter und Ist-Gehälter um 3,1% ab 1.11.2017.

  • z.B. SEG-Zulagen, Schichtzulagen
  • Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Überstundenzuschlag: in der Regel 50 %, zu bestimmten Zeiten 100 %

  • Sonderzahlungen

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren auf Basis des Bruttomonatsgehaltes im Auszahlungsmonats bzw Novemberbruttomonatsgehaltes.

Kollektivvertrag Metallgewerbe #

  • Mindestlohn/Mindestgehalt

Einfache Tätigkeiten: von € 1393,15,– bis € 21.593,56-; qualifizierte Tätigkeiten: von € 1.992,91,– bis € 2.499,98,–; hochqualifizierte Tätigkeiten: von € 3.157,75,– bis € 4.459,54,–

Erhöhung der KV-Gehälter um 2,9% und der Ist-Gehälter zw. 1,33% und 2,6% ab 1.1.2018.

  • z.B. SEG-Zulagen, Schichtzulagen
  • Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Überstundenzuschläge: 50 %, teils 70 % und 100 %

  • Sonderzahlungen

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren auf Basis des Bruttomonatsgehaltes im Auszahlungsmonats bzw Novemberbruttomonatsgehaltes.

Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie #

  • Mindestlohn/Mindestgehalt

Einfache Tätigkeiten: von € 1.649,– bis € 1.956,–; qualifizierte Tätigkeiten: von € 2.507,– bis € 3.572,–; hochqualifizierte Tätigkeiten: von € 5.038,-

Erhöhung der KV-Gehälter um 1,5% ab 1.5.2017.

  • Schicht-, Erschwerniszulage, Taggeld
  • Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 39 Stunden.
Überstundenzuschläge: 50 %, teils 100 %

  • Sonderzahlungen

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren auf Basis des Bruttomonatsgehaltes im Auszahlungsmonats bzw Novemberbruttomonatsgehaltes.

Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe #

  • Mindestlohn/Mindestgehalt

Einfache Tätigkeiten: von € 1.460,–; qualifizierte Tätigkeiten: von € 1.480,– bis € 1.500,–; hochqualifizierte Tätigkeiten: von 1.965,- bis € 2.240,-.

Erhöhung der KV-Gehälter um 1,49% ab 1.5.2017.

  • Nachtarbeitszuschlag, Fremdsprachenzulage, Fehlgeldentschädigung
  • Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Überstundenzuschläge: 50 %

  • Sonderzahlungen

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration machen 230% des kollektivvertraglichen Mindesmonatsgehales, maximal das 2-fache des tatsächlichen Gehaltes aus.

Kollektivvertrag IT #

  • Mindestlohn/Mindestgehalt

Einfache Tätigkeiten: von € 1.507,– bis € 2.795,–; qualifizierte Tätigkeiten: von € 2.273– bis € 4.006,–; hochqualifizierte Tätigkeiten: von € 3.925,– bis € 5.021,–

Erhöhung der KV-Gehälter um 2,6% ab 1.1.2018.

  • Schichtzulage, Zulage für Rufbereitschaft
  • Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
Überstundenzuschläge: 50 %, teils 100 %

  • Sonderzahlungen

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebühren auf Basis des Bruttomonatsgehaltes im Auszahlungsmonats bzw. Novemberbruttomonatsgehaltes.

Stand: Mai 2018
Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.

Bildnachweis: Bacho / Quelle Shutterstock


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