
Dienstvertrag: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Nach einer vorschnellen Unterzeichnung des Dienstvertrages kann das böse Erwachen folgen: Wechsel an einen anderen Arbeitsort? Doch kein Home Office und vom zugesagten Dienstwagen weit und breit keine Spur? Was die rechtlichen Aspekte eines Arbeitsvertrages angeht, sollten beide Seiten auf Nummer sicher gehen und die wichigsten Vereinbarungen im Vertrag festhalten. Arbeitnehmer sollten diese sechs Punkte im Vertrag auf jeden Fall checken - noch vor der Unterschrift:
6 Tipps für den Check des eigenen Dienstvertrages #
Nach der Jobzusage der vielleicht schönste Moment für jeden Bewerber: Die Unterzeichnung des Vertrages. Bis es so weit ist, müssen aber noch einige Punkte verhandelt werden und: schriftlich fixiert! Mündliche Zusagen sind gut, schriftliche sind noch besser. Eine Checkliste für die Arbeitsvertragsunterzeichnung hat Robert Half zusammengestellt.
Ein neuer Dienstvertrag sollte vor der Unterzeichnung immer genau kontrolliert werden, ganz besonders allerdings, wenn zur Konkurrenz gewechselt wird. Greifen Regelungen wie die Konkurrenzklausel, kann das unangenehme Folgen haben. Auf diese sechs Punkte sollten Arbeitnehmer ganz besonders achten:
- Vertragsform Auch eine mündliche Zusage ist eine Zusage - theoretisch. Wirkliche Rechtssicherheit bietet aber nur ein schriftlicher Vertrag. Dasselbe gilt für mündliche Vereinbarungen, die ergänzend zu einem Vertrag getroffen werden. Der Arbeitgeber sagt bei der Zusage auch Dinge wie Home Office, Dienstwagen oder Gleitzeit zu? Auch das unbedingt schriftlich festhalten.
- Jobtitel und Arbeitsbereich Welche Aufgaben und welcher Verantwortungsbereich im neuen Job auf einen warten, auch das sollte im Vertrag klar ersichtlich sein. Von der genauen Jobbeschreibung hängt nicht nur das Gehalt ab, sondern auch die zu erwartenden Aufgaben. Je umfangreicher das Verantwortungsgebiet, desto mehr kann auch die Menge an Aufgaben wachsen. Es lohnt sich ein prüfender Blick auf das, was im Vertrag als zu erledigende Aufgaben festgelegt ist.
- Arbeitsort An welchem Ort gearbeitet wird, das muss im Vertrag fixiert werden. Hat ein Arbeitgeber allerdings mehrere Unternehmensstandorte, kann unter Umständen ein Wechsel des Arbeitsortes vorgesehen sein. Wer verhindern möchte, überraschend versetzt zu werden, muss auf Festlegung eines konkreten Arbeitsortes im Vertrag achten. Fehlt so ein Passus, kann das Unternehmen den Wechsel zwischen unterschiedlichen Standorten verlangen. Wie viele Dienstreisen absolviert werden müssen, das kann ebenfalls vertraglich festgehalten werden. Wer von zu Hause aus arbeiten möchte, sollte die Home Office Regelung in den Vertrag einarbeiten lassen. Zurück zu Punkt 1: Mündliche Absprachen sind auch in diesem Fall schön und gut, schriftlich ist besser.
- Gehalt Schriftlich festgehalten wird auch das Gehalt und alle anderen Leistungen. Das sind z.B. Zulagen für Überstunden oder Schichtarbeitet, Sonderzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Aktienoptionen, Bonuszahlungen oder der versprochene Dienstwagen. Achtung bei All-In-Verträgen, sie müssen den Grundlohn bzw. das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit ausweisen.
- Arbeitszeit und Urlaub Nicht unwesentlich: wie viele Stunden müssen pro Woche gearbeitet werden? Neben der eit von 40 Stunden weisen viele Kollektivverträge eine verkürzte Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf. Wer Überstunden zustimmt, sollte das Ausmaß vertraglich festlegen. Auch Bereitschafts- oder Wochenenddienste sollten schriftlich vermerkt werden. Gleitzeit mit Kernarbeitszeiten, fixe Arbeitszeiten oder komplette Flexibilität? Auch das sollte Vertragsbestandteil sein. Arbeitnehmern stehen bei bis zu 25 anrechenbaren Dienstjahren 30 Werktage Urlaub zu, ab dem 26. Jahr 36 Werktage. Damit es bei der Urlaubsplanung nicht zu bösen Überraschungen kommt, sollten Einschränkungen bei der Planung bereits im Vorhinein besprochen und festgehalten werden. Über eine etwaige Urlaubssperre während der betrieblichen Hochsaison wissen dann alle Beteiligten Bescheid.
- Konkurrenzklausel Vereinbarungen wie die Konkurrenzklausel sollen verhindern, dass Arbeitnehmer mit all ihrem Wissen zur Konkurrenz wechseln. Sie finden sich mittlerweile in vielen Verträgen wieder, sind oft aber auch nichtig. 2016 hat die Klausel Änderungen erfahren.
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