
Dienstzeugnis: Was steht Arbeitnehmern zu?
Dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses besteht ist allgemein bekannt. Über den Inhalt eines Dienstzeugnisses sagt § 39 Abs. 1 Angestelltengesetz nur, dass es die Dauer und Art der Dienstleistung zu enthalten hat und Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, unzulässig sind.
Das Dienstzeugnis – die Details: #
Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, ein sogenanntes „einfaches“ Arbeitszeugnis auszustellen, d. h. eine reine Beschäftigungsbestätigung. Das einfache Zeugnis hat sich daher auf Fakten zu beschränken. Es soll dem Arbeitnehmer zum Nachweis für absolvierte Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitsplatzsuche und einem potentiellen Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers dienen.
Zeugnis darf kein Nachteil sein #
Das Verbot nachteiliger Formulierung verlangt, dass das Arbeitszeugnis weder direkt noch indirekt Angaben enthalten darf, die objektiv geeignet sind, dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu erschweren. Daher darf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht angeführt werden, es sei denn der Arbeitnehmer wünscht dies. In der Praxis sind vielfach Formulierungen bekannt, welche „zwischen den Zeilen“ Zusatzinformationen („Geheimcodes im Dienstzeugnis") geben. Der Arbeitnehmer hat sich (sehr) bemüht, bedeutet etwa, dass der Arbeitnehmer keine positive Arbeitsleistung erbracht hat. Der Arbeitnehmer war bei seinen Arbeitskollegen sehr beliebt, kann ein Hinweis für häufiges Tratschen bzw. Pause machen sein. Solche zweifelhafte Aussagen und Werturteile, die für den Arbeitnehmer nicht eindeutig günstig sind, dürfen nicht in das Dienstzeugnis aufgenommen werden. So ist etwa auch die im Dienstzeugnis verwendete Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ nicht zweifelsfrei günstig für den (ehemaligen) Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass auch negative informelle Auskünfte an potentielle neue Arbeitgeber unzulässig sind. Sollte ein Arbeitnehmer deswegen einen Arbeitsplatz nicht erlangen, besteht grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch.
Dienstzeugnis ist kein Empfehlungsschreiben #
Auch wenn das Dienstzeugnis häufig so verstanden wird, es ist kein Empfehlungsschreiben. Daher hat der Arbeitnehmer in einem Dienstzeugnis keine Angaben zu akzeptieren, die seine Arbeitsleistung bewerten. Aber auch der Arbeitgeber ist zu keiner positiven Bewertung der Arbeitsleistung verpflichtet.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses besteht erst dann, wenn der Arbeitnehmer dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt. Der Arbeitnehmer muss dies nicht sofort tun, sondern kann dies auch Jahre später erst verlangen, da die Verjährungsfrist für ein Dienstzeugnis 30 Jahre beträgt. Wird der Anspruch aber erst später geltend gemacht, so gilt als Datum der Ausstellung des Dienstzeugnisses der aktuelle Ausstellungszeitpunkt.
Auch wenn sich in einem Dienstzeugnis geringfügige Fehler (z. B. uneinheitliche Zeilenabstände, fehlender Punkt, fehlendes Prädikat etc.) befinden, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Korrektur.
Was ist ein „qualifiziertes“ Dienstzeugnis? #
Es ist zulässig und auch üblich, im Zuge der Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder auch bei einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, sogenannte „qualifizierte“ Dienstzeugnisse zu vereinbaren, die positive Werturteile über den Arbeitnehmer und seine Arbeitsleistung enthalten. Wenn sich der Arbeitgeber selbst dazu verpflichtet, muss er – über das gesetzlich verlangte „einfache“ Arbeitszeugnis hinaus – ein „qualifiziertes“ Dienstzeugnis ausstellen.
Dienstzeugnis mit Verspätung? #
Wenn ein Arbeitgeber das vom Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte Dienstzeugnis erheblich verspätet ausstellt, besteht grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers, da die verspätete Ausstellung eines Dienstzeugnisses typischerweise dazu führen kann, dass ein Arbeitnehmer keinen neuen Arbeitsplatz findet. Der Arbeitgeber müsste dann den Nachweis erbringen, dass die verspätete Ausstellung des Dienstzeugnisses im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Arbeitsplatzchancen des Arbeitnehmers gehabt hat.
Ausnahmsweise kann ein Arbeitnehmer auch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses die Ausstellung eines Dienstzeugnisses verlangen. In diesem Falle kann der Arbeitgeber aber den Ersatz der Ausstellungskosten vom Arbeitnehmer verlangen (§ 39 Abs. 2 Angestelltengesetz).
Linktipps zum Thema Dienstzeugnis:
Dienstzeugnis – Arbeiterkammer.at
Stand: Mai 2018
Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH
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