
Zulagen, Zuschläge? Wofür?
Neben den Lohn- und Gehaltstabellen enthalten Kollektivverträge in unterschiedlichem Ausmaß auch Regelungen über Zulagen und Zuschläge. Da das Arbeitszeitgesetz für Überstunden generell von einem 50%-Zuschlag ausgeht, normieren die meisten Kollektivverträge einen 100%-Zuschlag für Überstunden am Abend, in der Nacht, am Wochenende etc. Die Arbeiter*innenkollektivverträge kennen weiters Zuschlagsregelungen für verschiedene Tätigkeiten unter erschwerten Bedingungen. Im Folgenden wird anhand ausgewählter Kollektivverträge ein Überblick über die darin enthaltenen Zulagen- und Zuschlagsregelungen gegeben:
Kollektivvertrag für Handelangestellte #
- Im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten gibt es für Arbeitsstunden zw 18.30 Uhr und 20 Uhr und am Samstag ab 13 Uhr Zeitzuschläge zw 30 und 100%, abhängig von den Möglichkeiten des Verbrauchs des Zeitausgleichs.
- Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten; Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten sind mit 70% Zuschlag zu vergüten.
Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe #
- Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.
- Es gebührt für Arbeitsstunden in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr ein Zuschlag von mindestens € 1,82/Stunde.
Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe und Bauindustrie #
- Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr und an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten. Feiertagsstunden sind mit einem 50%-, in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr mit einem 100%-Zuschlag zu vergüten.
Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe #
- Für Angestellte, die überwiegend in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr beschäftigt sind, gilt ein Nachtarbeitszuschlag von € 20,70/Nachtdienst.
- Angestellte, die über so ausreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen, dass sie den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechen, erhalten einen Lohnzuschlag von monatlich € 30, sofern die Anwendung der Fremdsprache vom Arbeitgeber im Betrieb ausdrücklich verlangt wird.
- Kassiere erhalten eine Fehlgeldentschädigung von monatlich € 30,70.
Kollektivvertrag für Handelsarbeiter*innen #
- Es gelten die oa. Regelungen wie für Handelsangestellte.
- Zusätzlich gibt es für bestimmte Arbeiten Erschwernis- und Schmutzzulagen zw 10% und 15%.
- Für Arbeitsstunden in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von mindestens € 1,38/Stunde.
Kollektivvertrag für Arbeiter*innen im Hotel- und Gastgewerbe #
- Es gelten die oa. Regelungen wie für Angestellte.
Kollektivvertrag für Arbeiter*innen in Bauindustrie und Baugewerbe #
- Für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit 50%,
- für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr 100%.
- für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr 50%,
- für Überstunden im Anschluss an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr) 100%,
- für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr 50%.
- Wenn im Anschluss an diese Arbeitsstunden ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen.
- Für Sonntagsarbeit 100%,
- für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, zw. 50 und 100%.
- Es gibt zahlreiche Erschwerniszulagen zwischen 5 und 130%/Stunde, welche von der Art, vom Ort (Höhenlage) ... der Tätigkeit abhängen.
Kollektivvertrag für Arbeiter*innen im holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe #
- Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und an Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.
- Jede Arbeitsstunde an einem Sonntag ist mit 100%-Zuschlag zu vergüten.
Für Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen Arbeitsplatz erhält der Arbeitnehmenden eine Stör-(Außerhaus-) Zulage von 10%; außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält die Arbeitnehmer*in, wenn diese Arbeiten auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 33% auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle.
Stand: Mai 2018
Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH