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Richtige gehaltsangabe im stelleninserat

Gehaltsangabe im Stelleninserat: So geht es richtig

Arbeitsrecht Erstellt am: 22. April 2021 6 Min.

Die Gehaltsangabe in der Stellenausschreibung ist in Österreich Pflicht. Wie diese auszusehen hat, ist nicht ganz eindeutig geregelt. Oder anders gesagt: Es gibt verschiedene Möglichkeiten. In diesem Artikel erklären wir sie anhand von vier Beispielen.

Seit mehr als zehn Jahren schon gilt die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Mindestgehalts im Stelleninserat. Wie viele Arbeitgeber*innen sich tatsächlich daran halten und warum eine transparente Gehaltsangabe als große Chance im Recruiting genützt werden sollte, haben wir in diesem Artikel erklärt:

Gehaltsangabe im Stelleninserat: Wo die Chancen und die Schwächen liegen

Erstellt am: 30. März 2021 8 Min.

Seit zehn Jahren gilt die gesetzliche Pflicht zur Angabe des kollektivvertraglichen Mindestgehalts in Stelleninseraten. Wir haben uns angesehen, wie diese von Arbeitgeber*innen umgesetzt wird und sind auf Nachholbedarf gestoßen.

Richtige Gehaltsangabe im Stelleninserat #

Doch wie gibt man das Gehalt gesetzeskonform bei der Stellenausschreibung an? Vier Beispiel-Varianten dazu:

Die einfachste Form der Gehaltsangabe #

„Das monatliche Mindestentgelt liegt auf Vollzeitbasis bei 2.000 Euro brutto.“

Als simpelste Basisvariante gilt: Das monatliche Mindestgehalt muss genannt werden, dieses muss natürlich dem jeweiligen Kollektivvertrag entsprechen, sofern einer vorhanden ist. Gibt es keinen, so ist nach dem Gleichbehandlungsgesetz „jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll“.

Angabe von Jahresgehältern #

Statt das monatliche Entgelt zu nennen, kann natürlich auch das Jahresgehalt (inklusive 13. und 14. Gehalt) angegeben werden. Das kann in der Basisvariante so aussehen:

„Das jährliche Mindestentgelt liegt bei 37.587 Euro brutto pro Jahr.“

Da diese Basisvariante relativ wenig Information bietet, empfiehlt sich die zusätzliche Angabe des Kollektivvertrags oder der Wochenstunden, für die das Gehalt angegeben ist. Wenn es sich um eine Position handelt, die ein bestimmtes Mindest-Verwendungsgruppenjahr erfordert, muss das Mindestgehalt für die jeweilige Stufe laut Kollektivvertrag angegeben werden.

Bereitschaft zur Überzahlung #

Da das Mindestgehalt für erfahrene Bewerber*innen in der Regel nicht attraktiv ist, sind Unternehmen meistens zur Überzahlung bereit. Das sollte im Inserat auch angeführt werden, um auch für höher qualifizierte Kandidat*innen interessant zu bleiben.

„Für die ausgeschriebene Position gilt der Kollektivvertrag für <Branche>, das Mindestgrundgehalt liegt bei monatlich 2.000 Euro brutto mit Bereitschaft zur KV-Überzahlung.“

An diesem Beispiel sieht man auch, wie der jeweilige KV gut in die Gehaltsangabe integriert werden kann. Aber auch ohne Kollektivvertrag kann und sollte man die Bereitschaft zur Überzahlung des angegebenen Gehalts zeigen. Die Formulierung „marktkonforme Überzahlung“ ist gängig, lässt bei Bewerber*innen aber immer noch Fragen offen.

Von – bis: Gehaltsranges sind die transparenteste Form #

„Das gebotene Bruttomonatsgehalt bewegt sich je nach Qualifikation und Erfahrung zwischen 2.000 und 2.700 Euro auf Vollzeitbasis.“

Eine der am häufigsten gestellten Fragen, die uns zum Thema Gehalt erreichen, ist die des Verhandlungsspielraums bei der Bewerbung. Diese erübrigt sich, indem man bereits bei der Stellenausschreibung angibt, wie viel Überzahlung möglich ist. Gehaltsranges oder -bandbreiten eignen sich dazu hervorragend, der niedrigste angegebene Betrag darf aber auch in dieser Variante den KV-Mindestgehalt nicht unterschreiten. Eine karriere.at Umfrage hat gezeigt, dass Jobsuchende diese Form der Angabe bevorzugen.

Verbindliche Angaben im Stelleninserat #

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