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Weiterbildung

Weiterbildungen zurückzahlen? Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer*innen

Arbeitsrecht Erstellt am: 01. April 2014 3 Min.

Weiterbildung ist toll. Noch toller ist es, wenn der Arbeitgeber einen dabei nicht nur unterstützt, sondern auch noch die Kosten übernimmt. Nicht selten wird diese Kostenbeteiligung jedoch an eine Bindung an das Unternehmen gekoppelt. Was passiert nun aber, falls man Job wechseln möchte? Müssen Weiterbildungen immer zurückgezahlt werden? Ehem. AKOÖ-Präsident Johann Kalliauer dazu im Interview.

"Vorwegvereinbarungen sind unzulässig" #

Beim Thema Ausbildungskostenrückersatz besteht bei vielen Arbeitnehmenden große Unsicherheit. Brisant wird die Frage der möglichen Rückzahlungen meist dann, wenn der Wunsch nach einem Jobwechsel besteht. Eine mögliche Frage lautet dann: "Kann und will ich mir einen Jobwechsel derzeit finanziell überhaupt leisten?" In manchen Fällen einigen sich zwar die "alte" und die "neue " Firma, verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht. Woher die große Unsicherheit zum Thema kommt, erklärt AK-Präsident Kalliauer: "Immer wieder tauchen in Arbeitsverträgen „Vorwegvereinbarungen“ in Hinblick auf Ausbildungskosten auf. Diese Klauseln verunsichern, vor allem, was die Frage der Höhe betrifft. Nach Ansicht der Arbeiterkammer waren solche Vorwegvereinbarungen aber stets unzulässig. Dies hat auch der Oberste Gerichtshof bereits bestätigt."

Was darf der Arbeitgeber wirklich? #

Dies bedeutet also, dass eine solch allgemeine Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht ausreicht, um eine Rückzahlung von absolvierten Aus- oder Weiterbildungen zu rechtfertigen. Wann aber ist dies der Fall? Kalliauer: "Der Arbeitgeber darf Ausbildungskosten nur dann zurück verlangen, wenn dies im konkreten Fall zuvor schriftlich vereinbart wurde. Und dann auch nur, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde." Es ist weiters nicht unerheblich, wie es zur Trennung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber kommt: "Eine Rückforderung kann erfolgen, wenn die Arbeitnehmer*in selbst kündigt, bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei einer berechtigten Entlassung sowie bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann dieser die Ausbildungskosten nur dann zurückfordern, wenn es einen begründeten Anlass zur Kündigung gibt."

„Dauer der Bindung muss schriftlich festgehalten sein“ #

So weit, so gut. Welchen Anforderungen muss jedoch eine solche Vereinbarung erfüllen? "Der Inhalt der Ausbildung und die dafür anfallenden Kosten sind ganz konkret zu vereinbaren. Auch die Dauer der Bindung – also wie lange nach Abschluss der Ausbildung man die Kosten rückerstatten muss, wenn man das Unternehmen verlässt – muss schriftlich festgehalten sein", erklärt Kalliauer. Diese ist übrigens gesetzlich limitiert: Eine Bindung von fünf Jahren ist erlaubt, in besonderen Fällen kann diese auf acht Jahre ausgedehnt werden. Die Rückzahlungskosten selbst müssen jährlich gestaffelt sein, somit verringert sich der Betrag mit der Zeit automatisch.

"Halten vor dem Arbeitsgericht nie" #

Wie viel Geld von Arbeitnehmern vielleicht ohne Grundlage bereits zurück gezahlt wurde, kann seriöserweise nicht einmal geschätzt werden. Die meisten Missverständnisse gibt es jedoch eindeutig durch die eingangs erwähnten Vorwegvereinbarungen im Arbeitsvertrag. "Viele glauben, dass diese gelten", so Kalliauer. Er betont jedoch nochmals, dass dies nicht der Fall ist und diese auch vor dem Arbeitsgericht nie halten würden.

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