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Schock kuendigung

Schock Kündigung: Welche Rechte habe ich?

Arbeitsrecht Erstellt am: 16. September 2014 3 Min.

Das Thema Kündigung durch den Arbeitgeber ist heikel und wirft fast immer Fragen auf. Was zum Beispiel sind die Konsequenzen einer einvernehmlichen Kündigung, wann stehen Postensuchtage zu und darf der Arbeitgeber verlangen, dass der gekündigte Mitarbeiter nicht über seine Entlassung spricht? AK-Präsident Johann Kalliauer gibt Antworten auf diese und weitere Fragen. Im Interview erklärt er weiters, welche Punkte bei einer Kündigung die meisten Fragen aufwerfen.

Mit der "Einvernehmlichen" Fristen umgehen #

Ein Arbeitnehmer wird gekündigt, der Arbeitgeber bietet ihm "einvernehmlich" an. Sollte er annehmen? Welche Vor- oder Nachteile hat er durch eine einvernehmliche Kündigung?

Kalliauer

Johann Kalliauer: Arbeitnehmer/-innen sollen nicht voreilig nach Ausspruch von Arbeitgeber-Kündigungen eine angebotene einvernehmliche Auflösung annehmen. Mit solchen Angeboten wollen sich Arbeitgeber oft die einzuhaltende Kündigungsfrist ersparen und das Dienstverhältnis früher beenden, als durch die Kündigung möglich wäre. Wichtig ist auch, eventuelle Anfechtungsgründe der Kündigung zu prüfen, wenn man eine Weiterbeschäftigung wünscht. Anfechtungsgründe können z.B. Sozialwidrigkeiten wie etwa bei älteren Arbeitnehmer/-innen oder langer Betriebszugehörigkeit sein. Dann sollte man ebenfalls nicht voreilig einer einvernehmlichen Auflösung zustimmen, weil damit die Anfechtungsmöglichkeit wegfällt. In jedem Fall sollte man vor der Unterzeichnung der angebotenen einvernehmlichen Auflösung Kontakt mit der AK aufnehmen, um mögliche Nachteile abzuklären.

Mündliche Kündigung wirkt #

Kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dazu zwingen, eine Kündigung zu unterzeichnen?

Johann Kalliauer: Arbeitgeber/-innen können Arbeitnehmer/-innen nicht zwingen, eine Kündigung zu unterzeichnen. Rechtlich wirkt die Kündigung auch wenn sie mündlichem ausgesprochen würde. Unproblematisch ist die Bestätigung der Übernahme eines Kündigungsschreibens, problematisch wird es, wenn z.B. im Kündigungsschreiben auch der Verbrauch von offenem Urlaub- oder Zeitausgleich oder Dienstfreistellungen festgelegt werden und man sich dann mit der Unterschrift damit einverstanden erklärt, obwohl man das gar nicht will.

Darf keine Schweigepflicht geben #

Gibt es auch Anspruch auf Postensuchtage bei einer einvernehmlichen Kündigung?

Johann Kalliauer: Laut Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat man auch bei einer einvernehmlichen Auflösung einen Anspruch auf Postensuchtage, wenn die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin ausgegangen ist.

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ein Mitarbeiter seine Kündigung (vorerst) für sich behält und den Kollegen nicht mitteilt?

Johann Kalliauer: Wir sind der Ansicht, dass Arbeitgeber/-innen nicht verlangen können, eine ausgesprochene Kündigung anderen nicht mitzuteilen.

Die häufigsten Fragen der Arbeitnehmer #

Was sind die häufigsten Fragen/Unklarheiten, mit denen sich gekündigte Arbeitnehmer bei der AK melden?

Johann Kalliauer: Die häufigsten Fragen, mit denen sich gekündigte Arbeitnehmer/-innen an uns um Rat wenden, sind Fragen nach der Dauer der Kündigungsfrist und nach den Ansprüchen bei der Endabrechnung (noch offene Überstunden, offener Zeitausgleich, Sonderzahlungsansprüche, Abgeltung des offenen Urlaube, Abfertigung alt bzw. Beiträge aus Abfertigung neu).

Nachzahlung von mehr als 5000 Euro erwirkt #

Unrechtmäßigkeiten werden oft erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der AK gemeldet – was sind häufige „Vergehen“ seitens der Arbeitgeber und könnten Sie ein, zwei konkrete Beispiele nennen, welche Summen für Arbeitnehmer erwirkt wurden?

Johann Kalliauer: Die häufigsten Unregelmäßigkeiten sind falsche Abrechnungen bzw. fehlende Abrechnungen von zustehenden Beendigungsansprüchen wie z.B. anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, noch offene Überstunden oder offener Zeitausgleich, in einigen Fällen auch Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, weil die Kündigungsfrist von den Arbeitgeber/-innen nicht richtig eingehalten wurde. Bei einer fristwidrigen Kündigung und nicht vollständiger Abrechnung der zustehenden Ansprüche konnten in letzter Zeit durch außergerichtlichen Intervention für die betroffenen Mitglieder einem Fall eine Nachzahlung von 5.359,40 Euro brutto und einem weiteren Fall von 2.496 Euro brutto erkämpft werden.

Bildnachweis: Lisa A / Quelle Shutterstock, Sergey Nivens / Quelle Shutterstock, badahos / Quelle Shutterstock, Mi. Ti. / Quelle Shutterstock


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