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Arbeitsrecht

Geringfügige Beschäftigung – wie viel darf ich dazuverdienen?

Hr tipps Arbeitsrecht Geringfuegige Beschaeftigung

Was bedeutet „geringfügige Beschäftigung“ und welche arbeits- und/oder sozialrechtlichen Auswirkungen hat sie?

Der Begriff „geringfügig“ entstammt dem Sozialversicherungsrecht (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Demzufolge ist geringfügig beschäftigt, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 415,72 Euro (Stand: 1.1.2016) im Monat verdient oder wer bei fallweiser Beschäftigung (Dienstverhältnis kürzer als ein Monat) nicht mehr als durchschnittlich 31,92 Euro pro Arbeitstag verdient. Bei diesen Entgeltgrenzen sind Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nicht zu berücksichtigen.

  • Arbeitsrechtlich sind regelmäßig geringfügig Beschäftigte Teilzeitzeitbeschäftigte, sodass alle arbeitsrechtlichen Regelungen, wie z.B. das Urlaubsrecht, das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Recht auf Pflegefreistellung, das Recht auf Abfertigung (alt und neu) und die in den Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) und Mindestentgelt zur Anwendung kommen. Diese Ansprüche richten sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß.

  • Sozialversicherungsrechtlich ist jede geringfügig beschäftigte Person vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Der Arbeitgeber hat jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten, sodass jeder geringfügig Beschäftigte unfallversichert ist.

Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten (z.B. durch Mehrarbeit), besteht Vollversicherung (= Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung). Auch bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung von Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen besteht Vollversicherung, allerdings keine Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsbeiträge werden in diesem Fall am Anfang des Folgejahres von der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgeschrieben. . Im Falle des Bezugs einer Pensionsleistung vor dem gesetzlichen Pensionsalter (dzt Frauen 60, Männer 65) kann es bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zum Wegfall der Pensionsleistung führen.

Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern (monatlicher Beitrag 2015: 57,30 Euro). In diesem Fall haben sie Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld. Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist allerdings nicht möglich. Mit dem Abschluss einer Selbstversicherung erwirbt man pro Monat einer geringfügigen Beschäftigung einen vollen Versicherungsmonat, der sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung als Beitragsmonat zählt.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.