
Krankenstand
Rund um den Krankenstand kommt es vielfach zu Fragen, wie etwa: Wann muss ich wem was melden und wie lange habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Hier die Antworten!
Rechtsgrundlage #
Für Angestellte sind diese Fragen in § 8 Abs. 1, 2 und 8 des Angestelltengesetzes geregelt.
Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs #
Unabhängig davon, ob die Dienstverhinderung auf eine Krankheit oder einen Unglücksfall zurückzuführen ist, besteht der Anspruch. Die Verhinderung darf aber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Dies bedeutet, dass z. B. bei Verletzungen nach Trunkenheit am Steuer oder Raufhandel etc. keine Entgeltfortzahlung zusteht.
Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs #
Mit 1.7.2018 ist die Neuregelung der Entgeltfortzahlung schrittweise in Kraft getreten. Je nach dem individuellen Eintrittsdatum wechseln die Angestellten bis spätestens 30.6.2019 in dieses neue System. Wenn jemand zB den 1.4. als Eintrittsdatum hat, dann gilt die neue Entgeltfortzahlung ab 1.4.2019 für diesen Angestellten. Bis dahin gilt noch das bisherige System.
Die Fortzahlung orientiert sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit wie folgt:
- 0 – 1 Jahr: 6 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
- Ab Beginn des 2. Jahres – 15 Jahre: 8 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
- 15 – 25 Jahre: 10 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
- Ab Beginn des 26. Jahres: 12 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
Im Falle einer Wiedererkrankung innerhalb desselben Arbeitsjahres gebührt nur dann eine Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Anspruch noch nicht ausgeschöpft ist. Geht ein Krankenstand in das nächste Arbeitsjahr über, so gebührt wieder der Entgeltfortzahlungsanspruch des neuen Arbeitsjahres.
Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit #
Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit gelten folgende Entgeltfortzahlungsfristen:
- in den ersten 15 Arbeitsjahren acht Wochen volle Entgeltfortzahlung,
- ab Beginn des 16. Arbeitsjahrs zehn Wochen volle Entgeltfortzahlung.
Bei einem Arbeitsunfall gibt es keine halbe Entgeltfortzahlung. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahrs nur insoweit, als die Dauer des oa Anspruchs noch nicht erschöpft ist.
Wenn nur noch ein Anspruch auf halbes Entgelt oder überhaupt kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, kann bei der Gebietskrankenkasse zusätzlich Krankengeld beantragt werden.
Meldung, Nachweis #
In vielen Unternehmen ist es üblich, dass man zwar den Krankenstand unverzüglich melden, aber bei Krankenständen bis zu 3 Tagen keinen Nachweis bringen muss. In allen sonstigen Fällen kann aber der Arbeitgeber eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse oder einer Ärzt*in verlangen.
Bringt die Arbeitnehmer*in – trotz wiederholter Forderung des Arbeitgebers – diese Bestätigung nicht, so verliert er für diesen Zeitraum seinen Entgeltanspruch.
Krankenstand und Urlaub #
- Dauert eine Erkrankung während des Urlaubs bis zu 3 Kalendertage, so zählen diese Tage dennoch als verbrauchte Urlaubstage. Bei einer längeren Erkrankung zählen die Krankenstandstage nicht als Urlaubstage. Die dadurch nicht verbrauchten Urlaubstage verlängern aber nicht den Urlaub, sondern werden dem restlichen Urlaubskonto gutgeschrieben.
- Die Erkrankung darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein.
- Die Erkrankung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
- Bei einer Erkrankung im Ausland muss dem Arbeitgeber zusätzlich zur Krankenstandsbestätigung eine behördliche Bestätigung vorgelegt werden.
Krankenstand und Beendigung des Arbeitsverhältnisses #
Erfolgt während eines Krankenstandes eine Kündigung durch den Arbeitgeber, eine (fristlose) Entlassung ohne wichtigen Grund oder ein vom Arbeitgeber verschuldeter Austritt, so muss der Arbeitgeber bei einem langen Krankenstand die volle Dauer der Entgeltfortzahlung leisten, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vorher enden würde. Dies gilt seit 1. 7. 2018 nun auch für einvernehmliche Auflösungen im Krankenstand.
Dies gilt seit 1.7.2018 nun auch für einvernehmliche Auflösungen im Krankenstand.
Stand: Februar 2019
Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.
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