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Pflegeurlaub

Pflegeurlaub: Wer bekommt wie viel und wann?

Arbeitsrecht Erstellt am: 09. Februar 2022 2 Min.

Gilt Pflegeurlaub nur für die eigenen Kinder? Wer bekommt Pflegeurlaub und unter welchen Voraussetzungen? In diesen Artikel haben wir die wichtigsten Infos zusammengefasst:

Beginnen wir mit einer Klarstellung: Was umgangssprachlich „Pflegeurlaub“ genannt wird, heißt eigentlich „Pflegefreistellung“ – von Urlaub kann ja wahrlich keine Rede sein, wenn man sich um kranke Angehörige kümmern muss. Das sind nicht nur die eigenen Kinder, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kinder des Partners oder der Partnerin sowie bestimmte nahe Verwandte.

Was bedeutet Pflegefreistellung? #

  • Du darfst zu Hause bleiben, um einen kranken Angehörige*n zu pflegen, wenn das keine andere Person übernehmen kann.
  • Deine Bezahlung bleibt wie immer, allerdings ist dein Anspruch auf „Pflegeurlaub“ zeitlich beschränkt.
  • Musst du beispielsweise dein Kind zuhause betreuen, weil es in Quarantäne, aber nicht krank ist und es dementsprechend keine Pflege braucht, zählt diese Zeit nicht als Pflegeurlaub, sondern als Sonderbetreuungszeit.

Betreuungspflichten in Quarantäne: Wer hat Anspruch auf Sonderbetreuungszeit?

19. Januar 2022 2 Min.

Eltern betreuungspflichtiger Kinder habens grad wirklich nicht leicht. Vor allem, wenn der Nachwuchs nicht zur Schule, Krabbelstube und Co. gehen kann, stellt sich für viele Berufstätige die Frage: Darf ich mir Sonderurlaub zur Kinderbetreuung nehmen? Wir haben recherchiert, unter welchen Voraussetzungen das geht.

Die wichtigsten Fakten zur Pflegefreistellung #

Wie viel Pflegeurlaub bekomme ich? #

Pro Jahr steht dir Pflegeurlaub im Ausmaß deiner wöchentlichen Normalarbeitszeit zu. Wenn du zum Beispiel 38,5 Stunden pro Woche arbeitest, kannst du 38,5 Stunden Pflegeurlaub pro Jahr in Anspruch nehmen. Du kannst ihn wochen-, tage- oder stundenweise konsumieren. Wenn du ein Kind unter 12 Jahren pflegen musst, steht dir eine zweite Woche (also z.B. weitere 38,5 Stunden) zur Verfügung.

Bedarf es längerer intensiver Pflege, so besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu gehen.

Wann bekomme ich Pflegeurlaub? #

Grundsätzlich steht dir dann Pflegeurlaub zu, wenn ein naher Angehörige*r wegen einer akuten Erkrankung oder eines chronischen Leidens pflegebedürftig wird und sich niemand anderer sich darum kümmern kann. Diesen Anspruch hast du unabhängig von der Probezeit ab dem ersten Arbeitstag.

Wer sind „nahe Angehörige“? #

Hier ist das Arbeitsrecht zum Glück moderner geworden und hat sich weitestgehend den verschiedenen Familienkonstellationen angepasst. Eine Pflegefreistellung bekommst du, wenn

  • dein leibliches Kind, egal ob es im selben Haushalt wohnt oder nicht,
  • das leibliche Kind deines Ehegatten oder deiner Ehegattin, eingetragenen Partner*in oder Lebensgefährt*in, wenn ihr im selben Haushalt lebt,
  • dein Wahl- oder Pflegekind,
  • dein Ehegatte oder deine Ehegattin, eingetragene Partner*in oder Lebensgefährt*in,
  • deine Eltern, (Ur-)Großeltern oder (Ur-)Enkelkinder

pflegebedürftig erkranken und du deshalb nicht arbeiten kannst. Du solltest zuvor aber prüfen, ob sich nicht andere Personen, zum Beispiel dein*e Partner*in oder Eltern, zumindest zeitweise um den*die Pflegebedürftige*n kümmern kann.

Muss ich die Notwendigkeit der Pflegefreistellung nachweisen? #

Im Normalfall reicht eine mündliche Vereinbarung mit deinem Arbeitgeber. Sollte aber eine ärztliche Bestätigung gefordert werden, muss der*die Arbeitgeber*in etwaige anfallende Kosten dafür übernehmen. Wenn dabei bewusst falsche Angaben auffliegen, weil das Kind etwa gar nicht krank ist, kann dies rechtlich legitimiert zu einer fristlosen Kündigung führen.

Weitere Details hat die Arbeiterkammer hier ausführlich zusammengefasst.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

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Seit 1.1.2014 besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder einer Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) mit ihrem Arbeitgeber, um nahe Angehörige zu pflegen oder zu betreuen.


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Redaktion
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