Rund um den Krankenstand kommt es vielfach zu Fragen, wie etwa: Wann muss ich wem was melden und wie lange habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Hier die Antworten!

Rechtsgrundlage

Für Angestellte sind diese Fragen in § 8 Abs. 1, 2 und 8 des Angestelltengesetzes geregelt.

Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs

Unabhängig davon, ob die Dienstverhinderung auf eine Krankheit oder einen Unglücksfall zurückzuführen ist, besteht der Anspruch. Die Verhinderung darf aber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Dies bedeutet, dass z. B. bei Verletzungen nach Trunkenheit am Steuer oder Raufhandel etc. keine Entgeltfortzahlung zusteht.

Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs

Diese orientiert sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit wie folgt:

0 – 5 Jahre6 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
5 – 15 Jahre8 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
15 – 25 Jahre10 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
ab 25 Jahre12 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt

Auch ein Arbeitsunfall wird großteils wie eine Krankheit behandelt. Nur in den ersten 5 Jahren eines Arbeitsverhältnisses erhöht sich der volle Entgeltanspruch um 2 auf 8 Wochen.

Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit wieder eine Dienstverhinderung ein, so gebühren noch die Restansprüche aus der o.a. Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Darüber hinaus hat er dann noch Anspruch auf die Hälfte dieses Anspruchs. Wenn nur noch ein Anspruch auf halbes oder ein Viertel des Entgelts besteht, kann bei der Gebietskrankenkasse zusätzlich Krankengeld beantragt werden.

Meldung, Nachweis

In vielen Unternehmen ist es üblich, dass man zwar den Krankenstand unverzüglich melden, aber bei Krankenständen bis zu 3 Tagen keinen Nachweis bringen muss. In allen sonstigen Fällen kann aber der Arbeitgeber eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse oder eines sonstigen Arztes verlangen.

Bringt die Arbeitnehmer*in – trotz wiederholter Forderung des Arbeitgebers – diese Bestätigung nicht, so verliert er für diesen Zeitraum seinen Entgeltanspruch.

Krankenstand und Urlaub

  • Dauert eine Erkrankung während des Urlaubs bis zu 3 Kalendertage, so zählen diese Tage dennoch als verbrauchte Urlaubstage. Bei einer längeren Erkrankung zählen die Krankenstandstage nicht als Urlaubstage. Die dadurch nicht verbrauchten Urlaubstage verlängern aber nicht den Urlaub, sondern werden dem restlichen Urlaubskonto gutgeschrieben.

  • Die Erkrankung darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein.

  • Die Erkrankung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

  • Bei einer Erkrankung im Ausland muss dem Arbeitgeber zusätzlich zur Krankenstandsbestätigung eine behördliche Bestätigung vorgelegt werden.

Krankenstand und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Erfolgt während eines Krankenstandes eine Kündigung durch den Arbeitgeber, eine (fristlose) Entlassung ohne wichtigen Grund oder ein vom Arbeitgeber verschuldeter Austritt, so muss der Arbeitgeber bei einem langen Krankenstand die volle Dauer der Entgeltfortzahlung leisten, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vorher enden würde.

Hinweis: Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung sind folgende Punkte zum Thema Krankenstand vorgesehen:

  • Aufkommensneutrale Angleichung der Entgeltfortzahlung von Arbeitern und Angestellten: Wiedererkrankung und Arbeitsunfall nach dem transparenten und einfacheren Arbeitermodell mit Anrechnung der Feiertage auf den Entgeltfortzahlungsanspruch

  • Tätigkeitsbezogene Krankschreibungen gesetzlich sicherstellen

  • Entgeltfortzahlung im Krankenstand über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bei einvernehmlicher Auflösung (analog zur Arbeitgeberkündigung)

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.