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Arbeitszeitregelung

Arbeitszeitgesetz: Wo liegen die Grenzen der Arbeitszeit?

Arbeitsrecht Erstellt am: 28. Januar 2019 5 Min.

Für die meisten Arbeitnehmer von privaten Arbeitgebern in Österreich bildet das Arbeitszeitgesetz den rechtlichen Rahmen dafür. Das Arbeitszeitgesetz definiert den Begriff Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Es legt dann die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit, mit zahlreichen Varianten, und die Höchstgrenzen der Arbeitszeit fest. Die Differenz zwischen der zulässigen Höchstarbeitszeit und der Normalarbeitszeit bilden Mehrarbeits- und Überstunden. Im Folgenden werden diese zentralen Elemente des österreichischen Arbeitszeitgesetzes näher dargestellt.

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Seit 1.9.2018 ist die Ausnahme im Bereich der leitenden Angestellten stark erweitert worden. Es sind nun auch sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Eine wortgleiche Ausnahme findet sich auch im Arbeitsruhegesetz. Fällt ein Arbeitnehmer unter diese Ausnahme, so gelten weder die Grenzen der täglichen (12 Std.) oder wöchentlichen (60 Std.) Höchstarbeitszeit noch die Vorschriften über die tägliche (11 Std.) oder wöchentliche (36 Std.) Ruhezeit. Es gelten auch die gesetzlichen Bestimmungen über Feiertagsarbeit im Arbeitsruhegesetz nicht.

Es ist aber zu beachten, dass der Großteil dieser Arbeitnehmer dennoch von ähnlichen kollektivvertraglichen Regelungen erfasst sein wird. Welche Arbeitnehmer unter diese Ausnahmen fallen, ist leider sehr unklar und hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Denkbar ist dies bei Filialleitern, Leitern größerer Abteilungen, unter Umständen auch bei bestimmten Außendienstmitarbeitern etc.

Normalarbeitszeit

  • Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden, täglich 8 Stunden. Wird eine verlängerte Wochenendruhe eingelegt (z.B. ein kurzer Freitag), dann kann die Normalarbeitszeit auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Werden Fenstertage eingearbeitet, so ist es für eine Dauer von 13 Wochen erlaubt, 10 Stunden pro Tag zu arbeiten.
  • Die konkrete Lage der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen sind jedoch – sofern keine Betriebsvereinbarung besteht – durch Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen. Eine Veränderung ist für den Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen zulässig, wenn er dies mindestens 2 Wochen vorher ankündigt und dem keine wichtigen Gründe des Arbeitnehmers (zB Betreuung von Kleinkindern) entgegenstehen.
  • Hinzuweisen ist noch darauf, dass zahlreiche Kollektivverträge die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden verkürzt haben.

Ruhepausen

Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so muss laut Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen werden.

Tägliche Ruhezeit

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. Durch Kollektivvertrag kann die tägliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 8 Stunden verkürzt werden.

Wird etwa während der täglichen Ruhezeit eine Rufbereitschaft vereinbart, so ist dies grundsätzlich an 10 Tagen pro Monat zulässig. Erfolgt während der Rufbereitschaft ein Arbeitseinsatz, so kann die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um mindestens vier Stunden verlängert wird. Erfolgt jedoch ein Arbeitseinsatz so, dass die Ruhezeit von 8 Stunden nicht eingehalten wird, so muss nach dem Ende dieses Arbeitseinsatzes eine Ruhezeit von 8 Stunden erfolgen. Fällt dadurch am nächsten Tag Arbeitszeit aus, so muss diese Zeit dennoch bezahlt werden.

Das Gesetz sieht außerdem Ausnahmen von der 11-stündigen Ruhepause vor, z.B. bei der Schichtarbeit oder auch im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe.

Wochenendruhe, wöchentliche Ruhezeit

Die Wochenendruhe beträgt mindestens 36 Stunden, umfasst den Sonntag und muss am Samstag spätestens um 13 Uhr beginnen. Wird nun zulässiger Weise zB am Sonntag (zB in der Lebensmittelproduktion, in Krankenhäusern etc.) gearbeitet, so muss als Ersatz dafür in dieser Kalenderwoche eine Wochenruhe von 36 Stunden gewährt werden. Diese hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Ersatzruhe

Wird ein Arbeitnehmer während der Wochenendruhe oder der Wochenruhe beschäftigt, so steht ihm – neben der Entlohnung für die geleisteten Stunden – eine Ersatzruhe zu. Für die (in einem Zeitraum von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche) geleisteten Stunden gebührt dann – neben der Entlohnung – noch ein Zeitausgleich von 1:1.

Überstunden

Überstunden können bei Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit entstehen. Die Grenze liegt wöchentlich bei 20 Stunden. Für Überstunden gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 50 Prozent. Meist sehen Kollektivverträge für Überstunden am Abend bzw. während der Nacht oder am Wochenende einen Zuschlag von 100 Prozent vor.

Eine vertragliche Verpflichtung zur Überstundenleistung besteht nur bei Überstunden bis zu einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers (zB Aufsicht über ein Kind, Pflegeleistungen gegenüber Angehörigen etc.) können jedoch der Leistung von Überstunden entgegenstehen.

Wird die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschritten, so ist die Leistung von maximal zwei weiteren Überstunden (bis 12 Std.) zwar zulässig, aber völlig freiwillig. Dies gilt auch für allfällige Überstunden über der Wochenarbeitszeit von 50 Std.

Es steht den Arbeitnehmern frei, solche Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Arbeitnehmer dürfen wegen der Ablehnung solcher Überstunden nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmer deswegen sogar gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Die Tagesarbeitszeit ist mit 12 Stunden, die Wochenarbeitszeit mit 60 Stunden beschränkt – inklusive Überstunden! Im Durchschnitt von 17 Wochen darf die Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Im Arbeitszeitgesetz sind Ausnahmen vorgesehen, hierfür empfiehlt es sich, beim Betriebsrat nachzufragen.

Hinsichtlich der Arbeitszeiten mit einem Anteil an aktiver Reisezeit bis zu 12 Stunden unter Berücksichtigung der für Lenker geltenden Vorschriften und der Ermöglichung von 10 Stunden Arbeit durch passive Reisezeiten im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) ab 16 Jahren liegt dzt ein Gesetzesentwurf vor und ist mit einer baldigen Beschlussfassung im Nationalrat zu rechnen.

Auch bei Schichtarbeit gibt es innerhalb enger gesetzlicher Grenzen die Möglichkeit der Ausdehnung der Tagesarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden (hier sogar bei Normalarbeitszeit).

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Aus Aktualitätsgründen werden auch die wichtigsten Punkte des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes kurz dargestellt. Dieses gilt vorwiegend für Angehörige von Gesundheitsberufen in Krankenanstalten. Für die sonstigen Bediensteten gilt meist das Arbeitszeitgesetz.

Die Grundzüge sind:

  • Tagesarbeitszeit bis zu 13 Stunden
  • Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen durchschnittlich 48 Stunden, in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden
  • „Verlängerte Dienste“ für Pflegepersonen bis zu 25 Stunden, bei Ärzten bis zu 32 Stunden; die durchschnittliche Wochenarbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung und Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer auf bis zu 55 Stunden ausgedehnt werden (bis 30.6.2021).
  • Ruhepausen von mindestens 30 Minuten ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden, bei „verlängerten Diensten“ von mehr als 25 Stunden zwei Ruhepausen von mindestens je 30 Minuten
  • Tägliche Ruhezeit mindestens 11 Stunden; bei einer Tagesarbeitszeit zwischen 8 und 13 Stunden muss innerhalb von 10 Kalendertagen eine Ruhezeit um vier Stunden verlängert werden; bei „verlängerten Diensten“ muss innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine Ruhezeit um so viele Stunden verlängert werden, als der „verlängerte Dienst“ 13 Stunden übersteigt.

Hinsichtlich der Wochenendruhe bzw wöchentlichen Ruhezeit gilt für den Großteil der betroffenen Arbeitnehmer das oben beim Arbeitszeitgesetz Gesagte.

Stand: Jänner 2019

Autor:
Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.

Bildnachweis: Amir Ridhwan/ Quelle Shutterstock


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