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Hacklerrregelung

„Hacklerregelung“: Was ist die Langzeitversichertenregelung?

Arbeitsrecht Erstellt am: 30. Mai 2018 1 Min.

Die ursprünglich als sogenannte „Hacklerregelung“ eingeführte Sonderregelung istmittlerweile tatsächlich eine Langzeitversichertenregelung. An dieser Stelle soll über alle Pensionsregelungen, die damit zusammenhängen, ein grober Überblick gewährt werden.

Wer unterliegt noch der „Hacklerregelung“? #

Das sind Männer, die vor dem 1.1.1954 und Frauen, die vor dem 1.1.1959 geboren wurden. Die bisherige Regelung ist mit Ende 2013 ausgelaufen. Nach dieser alten Regelung konnten Männer nach 45 Beitragsjahren mit Erreichen des 60. Lebensjahres und Frauen nach 40 Beitragsjahren mit Erreichen des 55. Lebensjahres in Pension gehen.

Als Beitragszeiten werden auch anerkannt:

  • bis zu 60 Monate an Zeiten der Kindererziehung,
  • bis zu 30 Monate Präsenz- oder Zivildienst,
  • Zeiten des Bezugs von Krankengeld,
  • Ausübungsersatzzeiten (das sind die Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung im GSVG oder BSVG). Seit 1.2.2011 werden Ausübungsersatzzeiten aber nur mehr berücksichtigt, wenn für diese (2018) € 183,04 pro Monat bezahlt werden.

Welche Regelung gilt seit 1.1.2014? #

Männer, die ab 1.1.1954 geboren sind und 45 Beitragsjahre haben, können mit 62 Jahren die Langzeitversichertenpension in Anspruch nehmen. Für Frauen, die ab 1.1.1959 geboren sind, gibt es ein gestaffeltes Antrittsalter, und zwar

  • für 1959 Geborene das 57. Lebensjahr,
  • für 1960 Geborene das 58. Lebensjahr,
  • für 1961 Geborene das 59. Lebensjahr,
  • für 1962 bis 1.12.1963 Geborene das 60. Lebensjahr,
  • für zw. 2.12.1963 und 1.6.1964 Geborene das 60,5. Lebensjahr,
  • für zw. 2.6.1964 und 1.12.1964 das 61. Lebensjahr,
  • für zw 2.12.1964 und 1.6.1965 das 61,5. Lebensjahr,
  • für ab 2.6.1965 Geborene das 62. Lebensjahr.
  • Frauen, die 1959 geboren sind, benötigen, 42 Beitragsjahre, 1960 Geborene 43 Beitragsjahre, 1961 Geborene 44 Beitragsjahre. Ab dem Jahrgang 1962 gelten auch für Frauen 45 Beitragsjahre.
  • Für Männer und Frauen werden nur mehr Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit und bis zu 60 Monate an Zeiten der Kindererziehung und bis zu 30 Monate Präsenz- oder Zivildienst berücksichtigt.

Nähere Details zu den Langzeitversichertenregelungen finden Sie unter: arbeiterkammer.at und pensionsversicherung.at

Wer kann eine Langzeitversichertenregelung bei Schwerarbeit in Anspruch nehmen? #

Nach dem Auslaufen der bisherigen „Hacklerregelung“ gibt es für Männer, die zw. dem 1.1.1954 und 31.12.1958 geboren sind, und für Frauen, die zw. dem 1.1.1959 und 31.12.1963 geboren sind, die Möglichkeit, mit Erreichen des 60. Lebensjahres (Männer) bzw. mit Erreichen des 55. Lebensjahres (Frauen) wegen Schwerarbeit in Pension zu gehen.

Männer benötigen dafür 45 Beitragsjahre, Frauen 40 Beitragsjahre. Von diesen Beitragsmonaten müssen mindestens 120 Beitragsmonate in den letzten 240 Kalendermonaten aufgrund von Schwerarbeit geleistet worden sein.

Nähere Details, welche Tätigkeiten unter Schwerarbeit fallen, finden Sie unter arbeiterkammer.at

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH

Bildnachweis: Smailhodzic / Quelle Shutterstock


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