Da es zahlreiche Gründe privater oder anderer Natur gibt, die Arbeitnehmer*innen an der Arbeitsleistung hindern können, ist es wichtig zu wissen, für welche es unter bestimmten Voraussetzungen einen Entgelt(fortzahlungs)anspruch gibt.
Rechtsgrundlagen
Für Angestellte ist bei kurzen Dienstverhinderungen meist § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes und in Ergänzung dazu der jeweilige Kollektivvertrag die maßgebliche Rechtsgrundlage. Für die Frage der Pflegefreistellung ist § 16 Urlaubsgesetz einschlägig.
Wichtige Gründe
§ 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes bestimmt, dass der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt behält, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Da sowohl der persönliche Grund als auch die Dauer nur sehr allgemein bestimmt werden, nutzen vielfach die Kollektivverträge die Möglichkeit, konkrete Gründe sowie die Dauer der bezahlten Freizeit genau zu bestimmen. In den meisten Fällen geht es um Todesfälle im Familienbereich, Hochzeit, Geburt, Wohnungswechsel, Behördengänge und Arztbesuche. Je nach Anlassfall sehen der Großteil der Kollektivverträge zwischen 1 und 3 Tagen vor. Da auch verschiedene Kollektivverträge für denselben Anlassfall eine unterschiedliche Anzahl von Tagen vorschreiben, ist es besonders wichtig, nach dem richtigen Kollektivvertrag zu fragen.
Geltendmachung des wichtigen Grundes
Ist für die Arbeitnehmer*in der Verhinderungsgrund vorhersehbar, so sollte er dies möglichst bald dem Arbeitgeber bekanntgeben, damit dieser rechtzeitig disponieren kann. Der Arbeitgeber kann auch einen Nachweis verlangen, aus dem sich die Dienstverhinderung ergibt, z. B. Bestätigung über den Arztbesuch.
Sonstige Dienstverhinderungen
Führen Umstände auf Arbeitgeberseite zu einem Arbeitsausfall, obwohl die Arbeitnehmer*in zur Arbeitsleistung bereit war, so behält die Arbeitnehmer*in den Entgeltanspruch. Solche Gründe können sein: geringere Kundenauslastung, Nichtlieferung von Rohstoffen, Betriebsschließung wegen Renovierungsarbeiten, Schließung der Ordination wegen Kongressbesuchs des Arbeitgebers etc. Zu beachten ist aber auch hier der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag, da dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung veränderbar, ja sogar verkürzbar ist.
Pflegefreistellung
Familienhospizkarenz
Stand: Mai 2018
Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.