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Arbeitsrecht

Der Beginn eines Arbeitsverhältnisses: Probezeit, Befristung, Sinn und Zweck?

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Am Beginn eines Arbeitsverhältnisses gibt es einige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, wie stark sich Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber aneinander binden wollen.

  • Obwohl grundsätzlich sofort ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden können, ist es in Österreich am Beginn eines Arbeitsverhältnisses üblich, eine Probezeit zu vereinbaren. Eine solche muss im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag enthalten sein, sonst gilt sie nicht. Die Probezeit kann sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter*innen maximal für einen Monat vereinbart werden. In der Probezeit können Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber „ausprobieren“, ob ein weiteres Zusammenarbeiten für sie sinnvoll ist.

  • Der Handelsangestellten- und der Handelsarbeiter-Kollektivvertrag sehen eine Probezeit von einem Monat vor; der Kollektivvertrag für die Arbeiter*innen im Hotel- und Gastgewerbe schreibt die ersten 14 Tage als Probezeit vor. Der Kollektivvertrag für Arbeiter*innen im holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe erlaubt die Vereinbarung einer Probezeit bis maximal 4 Wochen, legt aber selbst keine fest.
    Während der Probezeit können grundsätzlich Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Verboten ist nur die Beendigung durch den Arbeitgeber aus Gründen des Geschlechts (z.B. wegen Schwangerschaft), der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung.

  • Im Anschluss an die Probezeit kann ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden.

  • Wenn sich Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber für eine längere Zusammenarbeit entschieden haben, wird meist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Dieses kann in der Folge sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmer*in nur unter Einhaltung von Kündigungsfristen und/oder Terminen beendet werden. Wenn beide Seiten zustimmen, ist natürlich auch eine einvernehmliche Auflösung möglich. Zu den Kündigungsfristen siehe den Beitrag über Kündigung.

  • Insbesondere bei Angestellten ist es in manchen Branchen üblich, im Anschluss an die Probezeit noch eine mehrmonatige Befristung anzuschließen. Dies kann zusätzlich dem gegenseitigen Kennenlernen dienen. Zu beachten ist aber, dass während einer Befristung grundsätzlich weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer*in kündigen können. Nur bei längeren Befristungen ist es erlaubt, eine Kündigungsmöglichkeit während einer Befristung zu vereinbaren. Wenn entweder der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer*in das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen will, endet es mit Zeitablauf. Während der Befristung ist aber eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Eine wiederholte Befristung bedarf eines sachlichen Grundes, ansonsten das Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt.

Hinweis: Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung ist eine Verlängerung der Probezeit von einem auf drei Monate vorgesehen. Sobald es konkrete Änderungen gibt, werden wir Sie an dieser Stelle sofort informieren.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.