Neben den Lohn- und Gehaltstabellen enthalten Kollektivverträge in unterschiedlichem Ausmaß auch Regelungen über Zulagen und Zuschläge. Da das Arbeitszeitgesetz für Überstunden generell von einem 50%-Zuschlag ausgeht, normieren die meisten Kollektivverträge einen 100%-Zuschlag für Überstunden am Abend, in der Nacht, am Wochenende etc. Die Arbeiterkollektivverträge kennen weiters Zuschlagsregelungen für verschiedene Tätigkeiten unter erschwerten Bedingungen. Im Folgenden wird anhand ausgewählter Kollektivverträge ein Überblick über die darin enthaltenen Zulagen- und Zuschlagsregelungen gegeben:

Kollektivvertrag für Handelangestellte

  • Im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten gibt es für Arbeitsstunden zw 18.30 Uhr und 20 Uhr und am Samstag ab 13 Uhr Zeitzuschläge zw 30 und 100%, abhängig von den Möglichkeiten des Verbrauchs des Zeitausgleichs.

  • Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten; Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten sind mit 70% Zuschlag zu vergüten.

Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe

  • Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.

  • Es gebührt für Arbeitsstunden in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr ein Zuschlag von mindestens € 1,82/Stunde.

Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe und Bauindustrie

  • Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr und an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten. Feiertagsstunden sind mit einem 50 %-, in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr mit einem 100%-Zuschlag zu vergüten.

Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe

  • Für Angestellte, die überwiegend in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr beschäftigt sind, gilt ein Nachtarbeitszuschlag von € 20,70/Nachtdienst.

  • Angestellte, die über so ausreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen, dass sie den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechen, erhalten einen Lohnzuschlag von monatlich € 30, sofern die Anwendung der Fremdsprache vom Arbeitgeber im Betrieb ausdrücklich verlangt wird.

  • Kassierer*innen erhalten eine Fehlgeldentschädigung von monatlich € 30,70.

Kollektivvertrag für Handelsarbeiter*innen

  • Es gelten die oa. Regelungen wie für Handelsangestellte.

  • Zusätzlich gibt es für bestimmte Arbeiten Erschwernis- und Schmutzzulagen zw 10% und 15%.

  • Für Arbeitsstunden in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von mindestens € 1,38/Stunde.

Kollektivvertrag für Arbeiter*innen im Hotel- und Gastgewerbe

  • Es gelten die oa. Regelungen wie für Angestellte.

Kollektivvertrag für Arbeiter*innen in Bauindustrie und Baugewerbe

  • Für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit 50%,

  • für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr 100%.

  • für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr 50%,

  • für Überstunden im Anschluss an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr) 100%,

  • für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr 50%.

  • Wenn im Anschluss an diese Arbeitsstunden ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen.

  • Für Sonntagsarbeit 100%,

  • für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, zw. 50 und 100%.

  • Es gibt zahlreiche Erschwerniszulagen zw 5 und 130%/Stunde, welche von der Art, vom Ort (Höhenlage) etc der Tätigkeit abhängen.

Kollektivvertrag für Arbeiter*innen im holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe

  • Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und an Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.

  • Jede Arbeitsstunde an einem Sonntag ist mit 100%-Zuschlag zu vergüten.

Für Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen Arbeitsplatz erhält die Arbeitnehmer*in eine Stör-(Außerhaus-) Zulage von 10%;

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.