Neben den Lohn- und Gehaltstabellen enthalten Kollektivverträge in unterschiedlichem Ausmaß auch Regelungen über Zulagen und Zuschläge. Da das Arbeitszeitgesetz für Überstunden generell von einem 50%-Zuschlag ausgeht, normieren die meisten Kollektivverträge einen 100%-Zuschlag für Überstunden am Abend, in der Nacht, am Wochenende etc. Die Arbeiterkollektivverträge kennen weiters Zuschlagsregelungen für verschiedene Tätigkeiten unter erschwerten Bedingungen. Im Folgenden wird anhand ausgewählter Kollektivverträge ein Überblick über die darin enthaltenen Zulagen- und Zuschlagsregelungen gegeben:
Kollektivvertrag für Handelangestellte
Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe
Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe und Bauindustrie
Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe
Kollektivvertrag für Handelsarbeiter*innen
Kollektivvertrag für Arbeiter*innen im Hotel- und Gastgewerbe
Kollektivvertrag für Arbeiter*innen in Bauindustrie und Baugewerbe
Kollektivvertrag für Arbeiter*innen im holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe
Für Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen Arbeitsplatz erhält die Arbeitnehmer*in eine Stör-(Außerhaus-) Zulage von 10%;
Stand: Mai 2018
Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.