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Arbeitsrecht

Was muss man bei einer Kündigung beachten?

Hr tipps Arbeitsrecht Kuendigung beachtenswertes

Anleitung zum Verfassen eines Kündigungsschreibens für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in

Die Kündigung ist die einseitige Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer*in. Obwohl es dafür im privaten Arbeitsrecht keine Formvorschrift gibt und daher Kündigungen schriftlich oder mündlich erfolgen können, empfiehlt sich aus Gründen der Nachweisbarkeit die Schriftlichkeit.

Was ist dabei zu beachten?

  • Die Kündigung ist erst wirksam bei Zugang, also wenn sie die Empfänger*in erhält. Bei persönlicher Übergabe des Kündigungsschreibens ist dies sofort. Bei Übermittlung mit der Post ist das der übliche Zustellzeitpunkt.

  • Bei Angestellten sind Fristen und Termine (= Endtermine; diese fallen also mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusammen) zu beachten.

Arbeitgeberkündigung

  • Die Fristen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hängen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und betragen mindestens sechs Wochen.

zw. 0 und 2 Jahren6 Wochen
2 und 5 Jahren2 Monate
5 und 15 Jahren3 Monate
15 und 25 Jahren4 Monate
nach 25 Jahren5 Monate
  • Als Kündigungstermin gilt grundsätzlich jedes Kalendervierteljahr (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.). Im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag kann jedoch abweichend davon auch der Fünfzehnte oder Letzte eines Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart werden.

  • Ein Kündigungsschreiben durch den Arbeitgeber kann daher bei einem Arbeitsverhältnis mit zB dreijähriger Dauer und einem vereinbarten Kündigungstermin mit Fünfzehntem oder Letztem bei einer Kündigung am 20.1.2015 wie folgt lauten:

„Sg Herr/Frau XY!

Wir kündigen hiermit Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten zum 31.3.2015.

Unterschrift Arbeitgeber“

Wenn man sich hinsichtlich der Fristen und/oder Termine unsicher ist, genügt auch folgende Formulierung:

„Wir kündigen hiermit Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.“

Zu beachten ist, dass die Arbeitnehmer*in die Kündigung spätestens am 31.1.2015 erhalten muss, da dann zwei volle Kalendermonate Kündigungsfrist und der Letzte eines Monats als Termin, der 31.3., folgen müssen.

Auch bei fehlender Vereinbarung eines Kündigungstermins mit Fünfzehntem oder Letztem wäre hier die Quartalskündigung zum 31.3.2015 vorzunehmen.

Arbeitnehmer*innenkündigung

  • Die Kündigungsfrist beträgt 1 Kalendermonat. Es ist jedoch möglich, die Kündigungsfrist für die Arbeitnehmer*in bis zu 6 Monate zu vereinbaren, wenn die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zumindest gleich lang ist.

  • Der Kündigungstermin ist der Monatsletzte und fällt mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zusammen. Im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag kann jedoch zusätzlich zum Ende des Kalendermonats auch der Fünfzehnte als Kündigungstermin vereinbart werden.

  • Ein Kündigungsschreiben durch die Arbeitnehmer*in kann daher bei einem Arbeitsverhältnis mit zB dreijähriger Dauer und einem vereinbarten Kündigungstermin mit Fünfzehntem oder Letztem bei einer Kündigung am 20.1.2015 wie folgt lauten:

„Sg Herr/Frau XY (Die Kündigung wird entweder direkt an den Arbeitgeber oder meist an den Personalverantwortlichen adressiert.)!

Ich kündige hiermit mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 1 Monat zum 28.2.2015.

Unterschrift Arbeitnehmer*in“

Wenn man sich hinsichtlich der Fristen und/oder Termine unsicher ist, genügt auch folgende Formulierung:

„Ich kündige hiermit mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.“

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber bzw der Personalverantwortliche die Kündigung spätestens am 31.1.2015 erhalten muss, da dann ein volles Kalendermonat Kündigungsfrist und der Letzte eines Monats als Termin, der 28.2., folgen müssen.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.