Anleitung zum Verfassen eines Kündigungsschreibens für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in
Die Kündigung ist die einseitige Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer*in. Obwohl es dafür im privaten Arbeitsrecht keine Formvorschrift gibt und daher Kündigungen schriftlich oder mündlich erfolgen können, empfiehlt sich aus Gründen der Nachweisbarkeit die Schriftlichkeit.
Was ist dabei zu beachten?
Arbeitgeberkündigung
zw. 0 und 2 Jahren | 6 Wochen |
2 und 5 Jahren | 2 Monate |
5 und 15 Jahren | 3 Monate |
15 und 25 Jahren | 4 Monate |
nach 25 Jahren | 5 Monate |
„Sg Herr/Frau XY!
Wir kündigen hiermit Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten zum 31.3.2015.
Unterschrift Arbeitgeber“
Wenn man sich hinsichtlich der Fristen und/oder Termine unsicher ist, genügt auch folgende Formulierung:
„Wir kündigen hiermit Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.“
Zu beachten ist, dass die Arbeitnehmer*in die Kündigung spätestens am 31.1.2015 erhalten muss, da dann zwei volle Kalendermonate Kündigungsfrist und der Letzte eines Monats als Termin, der 31.3., folgen müssen.
Auch bei fehlender Vereinbarung eines Kündigungstermins mit Fünfzehntem oder Letztem wäre hier die Quartalskündigung zum 31.3.2015 vorzunehmen.
Arbeitnehmer*innenkündigung
„Sg Herr/Frau XY (Die Kündigung wird entweder direkt an den Arbeitgeber oder meist an den Personalverantwortlichen adressiert.)!
Ich kündige hiermit mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 1 Monat zum 28.2.2015.
Unterschrift Arbeitnehmer*in“
Wenn man sich hinsichtlich der Fristen und/oder Termine unsicher ist, genügt auch folgende Formulierung:
„Ich kündige hiermit mein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.“
Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber bzw der Personalverantwortliche die Kündigung spätestens am 31.1.2015 erhalten muss, da dann ein volles Kalendermonat Kündigungsfrist und der Letzte eines Monats als Termin, der 28.2., folgen müssen.
Stand: Mai 2018
Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.