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Arbeitszeitregelung

Arbeitszeitgesetz: Wo liegen die Grenzen der Arbeitszeit?

Arbeitsrecht Aktualisiert am: 07. August 2023 7 Min.

Die moderne Arbeitswelt ist davon geprägt ständig erreichbar zu sein und örtlich flexibel zu arbeiten. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer*innen werden mit unterschiedlichen Arbeitsanforderungen konfrontiert. Umso entscheidender ist es die Rahmenbedingungen zu kennen und die Grenzen der Arbeitszeit zu verstehen und einzuhalten.

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Rechtliche Definition

Das Arbeitszeitgesetz definiert den Begriff Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die Tagesarbeitszeit bildet den Zeitrahmen innerhalb von 24 Stunden an und die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit zwischen Montag und Sonntag.

Für die meisten Arbeitnehmer*innen von privaten Arbeitgebern in Österreich bildet das Arbeitszeitgesetz den rechtlichen Rahmen dafür. Es legt dann die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit, mit zahlreichen Varianten, und die Höchstgrenzen der Arbeitszeit fest. Die Differenz zwischen der zulässigen Höchstarbeitszeit und der Normalarbeitszeit bilden Mehrarbeits- und Überstunden. Im Folgenden werden diese zentralen Elemente des österreichischen Arbeitszeitgesetzes näher dargestellt.

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz #

Seit 1.9.2018 ist die Ausnahme im Bereich der leitenden Angestellten stark erweitert worden. Es sind nun auch sonstige Arbeitnehmer*innen, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder von diesen Arbeitnehmer*innen hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Eine wortgleiche Ausnahme findet sich auch im Arbeitsruhegesetz. Fällt eine Arbeitnehmer*in unter diese Ausnahme, so gelten weder die Grenzen der täglichen (12 Std.) oder wöchentlichen (60 Std.) Höchstarbeitszeit noch die Vorschriften über die tägliche (11 Std.) oder wöchentliche (36 Std.) Ruhezeit. Es gelten auch die gesetzlichen Bestimmungen über Feiertagsarbeit im Arbeitsruhegesetz nicht.

Es ist aber zu beachten, dass der Großteil dieser Arbeitnehmenden dennoch von ähnlichen kollektivvertraglichen Regelungen erfasst sein wird. Welche Arbeitnehmer*innen unter diese Ausnahmen fallen, ist leider sehr unklar und hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Denkbar ist dies bei Filialleiter*innen, Leiter*innen größerer Abteilungen, unter Umständen auch bei bestimmten Außendienstmitarbeitenden etc.

Normalarbeitszeit #

Die Normalarbeitszeit bezeichnet rechtliche die regelmäßiges Arbeitszeit ohne Überstunden. Diese beträgt gesetzlich wöchentlich 40 Stunden, täglich 8 Stunden. Wird eine verlängerte Wochenendruhe eingelegt (z.B. ein kurzer Freitag), dann kann die Normalarbeitszeit auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Werden Fenstertage eingearbeitet, so ist es für eine Dauer von 13 Wochen erlaubt, 10 Stunden pro Tag zu arbeiten.

Die konkrete Lage der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen sind jedoch – sofern keine Betriebsvereinbarung besteht – durch Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber festzulegen. Eine Veränderung ist für den Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen zulässig, wenn er dies mindestens 2 Wochen vorher ankündigt und dem keine wichtigen Gründe der Arbeitnehmer*in (zB Betreuung von Kleinkindern) entgegenstehen.

Zahlreiche Kollektivverträge beinhalten auch eine verkürzte, wöchentliche Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden.

Vier-Tage-Woche #

Es gibt unterschiedliche Ausprägungen einer sogenannten Vier-Tage-Woche. Wird jedoch die Normalarbeitszeit von fünf auf vier Tage verlegt, darf die tägliche Normalarbeitszeit an den Arbeitstagen bis zu 10 Stunden betragen. An den restlichen drei Tagen müssen jedoch Ruhetage sein. Eine Ausnahme dieser Arbeitszeitverteilung bildet die Bauwirtschaft.

Ruhepausen #

Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so muss laut Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen werden.

Tägliche Ruhezeit #

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. Durch Kollektivvertrag kann die tägliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 8 Stunden verkürzt werden.

Wird etwa während der täglichen Ruhezeit eine Rufbereitschaft vereinbart, so ist dies grundsätzlich an 10 Tagen pro Monat zulässig. Erfolgt während der Rufbereitschaft ein Arbeitseinsatz, so kann die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um mindestens vier Stunden verlängert wird. Erfolgt jedoch ein Arbeitseinsatz so, dass die Ruhezeit von 8 Stunden nicht eingehalten wird, so muss nach dem Ende dieses Arbeitseinsatzes eine Ruhezeit von 8 Stunden erfolgen. Fällt dadurch am nächsten Tag Arbeitszeit aus, so muss diese Zeit dennoch bezahlt werden.

Das Gesetz sieht außerdem Ausnahmen von der 11-stündigen Ruhepause vor, z.B. bei der Schichtarbeit oder auch im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe.

Wochenendruhe, wöchentliche Ruhezeit #

Die Wochenendruhe beträgt mindestens 36 Stunden, umfasst den Sonntag und muss am Samstag spätestens um 13 Uhr beginnen. Wird nun zulässiger Weise zum Bispiel am Sonntag (in der Lebensmittelproduktion, in Krankenhäusern etc.) gearbeitet, so muss als Ersatz dafür in dieser Kalenderwoche eine Wochenruhe von 36 Stunden gewährt werden. Diese hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Ersatzruhe #

Wird ein Arbeitnehmer während der Wochenendruhe oder der Wochenruhe beschäftigt, so steht ihm – neben der Entlohnung für die geleisteten Stunden – eine Ersatzruhe zu. Für die (in einem Zeitraum von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche) geleisteten Stunden gebührt dann – neben der Entlohnung – noch ein Zeitausgleich von 1:1.

Höchstgrenzen der Arbeitszeit #

Die Tagesarbeitszeit ist mit 12 Stunden, die Wochenarbeitszeit mit 60 Stunden beschränkt – inklusive Überstunden! Im Durchschnitt von 17 Wochen darf die Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Sonderregelungen gibt es für Nachtarbeit und Lenker*innen.

Überstunden #

Überstunden können bei Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit entstehen. Die Grenze liegt wöchentlich bei 20 Stunden. Für Überstunden gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 50 Prozent. Meist sehen Kollektivverträge für Überstunden am Abend bzw. während der Nacht oder am Wochenende einen Zuschlag von 100 Prozent vor.

Eine vertragliche Verpflichtung zur Überstundenleistung besteht nur bei Überstunden bis zu einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer*in (zB Aufsicht über ein Kind, Pflegeleistungen gegenüber Angehörigen etc.) können jedoch der Leistung von Überstunden entgegenstehen.

Wird die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschritten, so ist die Leistung von maximal zwei weiteren Überstunden (bis 12 Std.) zwar zulässig, aber völlig freiwillig. Dies gilt auch für allfällige Überstunden über der Wochenarbeitszeit von 50 Std.

Es steht den Arbeitnehmer*innen frei, solche Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Arbeitnehmende dürfen wegen der Ablehnung solcher Überstunden nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Mitarbeitende deswegen sogar gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.

Sonderformen der Arbeitszeit #

Gleitzeit #

Bei der Gleitzeit dürfen Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit von der Arbeitnehmer*in selbst festgelegt werden. Die Einführung einer Gleitzeitregelung muss entweder mit dem Betriebsrat oder einzeln mit den Arbeitnehmer*innen schriftlich vereinbart werden. In einer Gleitzeitvereinbarung werden unter anderem folgende Punkte geregelt:

  • Wie werden Zeitguthaben abgebaut? Kann es auch durch ganz freie Tage erfolgen (Zeitausgleich)?
  • Wann ist der früheste Beginn oder das späteste Ende der Normalarbeitszeit?
  • Gibt es für bestimmte Zeiten Anwesenheitspflicht (Blockzeit)?
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Vertrauensarbeitszeit

Dieses Arbeitszeitmodell beruht auf Vertrauen. Das bedeutet die Arbeitszeiterfassung wird nicht kontrolliert. Beschäftigte gestalten ihre Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes autonom. Eine eigene gesetzliche Regelung für Vertrauensarbeitszeit gibt es nicht.

Arbeits-/Rufbereitschaft #

In der Arbeitsbereitschaft müssen Beschäftigte nicht aktiv arbeiten, aber sie müssen eventuell an einem bestimmten Ort sich zur Arbeit bereit halten. Auch das fällt unter Arbeitszeit. Eine Arbeitszeitverlängerung im Rahmen der Bereitschaft muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, dann kann die Normalarbeitszeit auf 12 Stunden bzw. wöchentlich auf 60 Stunden verlängert werden.

Reisezeit #

Man unterscheidet zwischen:

  • Aktive Reisezeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmer*in beim Wechsel des Arbeitsortes eines Arbeitsleistung erbringt (beispielsweise ein PKW lenkt) oder wenn in der Reisezeit regulär gearbeitet wird (ein Meeting vorbereitet oder ähnliches).
  • Während der passiven Reisezeit wird während des Ortswechsels nicht gearbeitet. Gesetzlich wird diese Reisezeit auch als "bloße Reisebewegungszeit" bezeichnet. Je nach individuellen Vereinbarung oder kollektiven Regelung kann in der passiven Reisezeit mit einem wesentlich niedrigeren Entgelt abgegolten werden. Wenn jedoch keine Regelung besteht ist diese Reisezeit immer voll auszubezahlen.

Arbeitszeiterfassung #

Es ist in Österreich gesetzlich vorgeschrieben, dass die Arbeitszeit schriftlich dokumentiert wird. Dabei müssen die tägliche Arbeitszeiten, Pausen, Anfangs- und Endzeitpunkt des Arbeitstages festgehalten werden.

Dies kann entweder schriftlich durch eine fixe Arbeitszeiteinteilung erfolgen, oder individuell als Stundenaufzeichnung. Die Form der Aufzeichnung ist gesetzlich nicht geregelt und variiert meistens nach Größe des Unternehmens: von der individuellen Stundenaufzeichnung seitens der Arbeitnehmer*in bis zu automatischen Zeiterfassungssystemen.

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