
Für die meisten Arbeitnehmer*innen von privaten Arbeitgebern in Österreich bildet das Arbeitszeitgesetz den rechtlichen Rahmen dafür. Das Arbeitszeitgesetz definiert den Begriff Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Es legt dann die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit, mit zahlreichen Varianten, und die Höchstgrenzen der Arbeitszeit fest. Die Differenz zwischen der zulässigen Höchstarbeitszeit und der Normalarbeitszeit bilden Mehrarbeits- und Überstunden. Im Folgenden werden diese zentralen Elemente des österreichischen Arbeitszeitgesetzes näher dargestellt.
Normalarbeitszeit
Ruhepausen
Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so muss laut Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen werden.
Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. Durch Kollektivvertrag kann die tägliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 8 Stunden verkürzt werden.
Wird etwa während der täglichen Ruhezeit eine Rufbereitschaft vereinbart, so ist dies grundsätzlich an 10 Tagen pro Monat zulässig. Erfolgt während der Rufbereitschaft ein Arbeitseinsatz, so kann die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um mindestens vier Stunden verlängert wird. Erfolgt jedoch ein Arbeitseinsatz so, dass die Ruhezeit von 8 Stunden nicht eingehalten wird, so muss nach dem Ende dieses Arbeitseinsatzes eine Ruhezeit von 8 Stunden erfolgen. Fällt dadurch am nächsten Tag Arbeitszeit aus, so muss diese Zeit dennoch bezahlt werden.
Das Gesetz sieht außerdem Ausnahmen von der 11-stündigen Ruhepause vor, z.B. bei der Schichtarbeit oder auch im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe.
Wochenendruhe, wöchentliche Ruhezeit
Die Wochenendruhe beträgt mindestens 36 Stunden, umfasst den Sonntag und muss am Samstag spätestens um 13 Uhr beginnen. Wird nun zulässiger Weise z.B. am Sonntag (z.B. in der Lebensmittelproduktion, in Krankenhäusern etc) gearbeitet, so muss als Ersatz dafür in dieser Kalenderwoche eine Wochenruhe von 36 Stunden gewährt werden. Diese hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Ersatzruhe
Wird eine Arbeitnehmer*in während der Wochenendruhe oder der Wochenruhe beschäftigt, so steht ihm – neben der Entlohnung für die geleisteten Stunden – eine Ersatzruhe zu. Für die (in einem Zeitraum von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche) geleisteten Stunden gebührt dann – neben der Entlohnung – noch ein Zeitausgleich von 1:1.
Überstunden
Überstunden können bei Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit entstehen. Die Grenze liegt wöchentlich bei 20 Stunden. Für Überstunden gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 50 Prozent. Meist sehen Kollektivverträge für Überstunden am Abend bzw. während der Nacht oder am Wochenende einen Zuschlag von 100 Prozent vor.
Höchstgrenzen der Arbeitszeit
Die Tagesarbeitszeit ist mit 12 Stunden, die Wochenarbeitszeit mit 60 Stunden beschränkt – inklusive Überstunden! Im Durchschnitt von 17 Wochen darf die Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Im Arbeitszeitgesetz sind Ausnahmen vorgesehen, hierfür empfiehlt es sich, beim Betriebsrat nachzufragen.
Hinsichtlich der Arbeitszeiten mit einem Anteil an aktiver Reisezeit bis zu 12 Stunden unter Berücksichtigung der für Lenker geltenden Vorschriften und der Ermöglichung von 10 Stunden Arbeit durch passive Reisezeiten im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) ab 16 Jahren liegt dzt ein Gesetzesentwurf vor und ist mit einer baldigen Beschlussfassung im Nationalrat zu rechnen.
Auch bei Schichtarbeit gibt es innerhalb enger gesetzlicher Grenzen die Möglichkeit der Ausdehnung der Tagesarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden (hier sogar bei Normalarbeitszeit).
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
Aus Aktualitätsgründen werden auch die wichtigsten Punkte des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes kurz dargestellt. Dieses gilt vorwiegend für Angehörige von Gesundheitsberufen in Krankenanstalten. Für die sonstigen Bediensteten gilt meist das Arbeitszeitgesetz.
Die Grundzüge sind:
Hinsichtlich der Wochenendruhe bzw. wöchentlichen Ruhezeit gilt für den Großteil der betroffenen Arbeitnehmer*innen das oben beim Arbeitszeitgesetz Gesagte.
Stand: Oktober 2018
Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.