Die Frage der Arbeitszeit ist meist zu Unrecht nur ein Randthema bei Einstellungsgesprächen, da sowohl der Arbeitsprozess als auch das Privatleben massiv davon beeinflusst werden. Sowohl das Beschäftigungsausmaß als auch die Lage der täglichen Normalarbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber zu vereinbaren. Nun zu den Details:

Rechtsgrundlage

Für den Großteil der Privatbetriebe finden sich die Arbeitszeitbestimmungen im Arbeitszeitgesetz.

Normalarbeitszeit

  • Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden, täglich 8 Stunden. Es bestehen jedoch zahlreiche Möglichkeiten, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 9 Stunden und durch Kollektivvertrag auf bis zu 10 Stunden auszudehnen. Im Falle von Gleitzeit kann auch eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden vereinbart werden.

  • Die konkrete Lage der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen sind jedoch – sofern keine Betriebsvereinbarung besteht – durch Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber festzulegen. Eine Veränderung ist für den Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen zulässig, wenn er dies mindestens 2 Wochen vorher ankündigt und dem keine wichtigen Gründe der Arbeitnehmer*in (z. B. Betreuung von Kleinkindern) entgegenstehen.

  • Hinzuweisen ist noch darauf, dass es zahlreiche Kollektivverträge gibt, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden und darunter verkürzen.

Überstunden

Überstunden können bei Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit entstehen. Die jeweiligen Grenzen ergeben sich aus den konkreten betrieblichen Arbeitszeitmodellen. Für Überstunden gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 50 Prozent. Meist sehen Kollektivverträge für Überstunden am Abend bzw. während der Nacht oder am Wochenende einen Zuschlag von 100 Prozent vor.

Mehrarbeit

  • Mehrarbeit liegt meist bei Teilzeitbeschäftigten vor, wenn die vereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wird. Aber auch die Differenz zwischen der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und der kollektivvertraglich verkürzten Normalarbeitszeit stellt Mehrarbeit dar. Bei Letzterer hängt es vom Kollektivvertrag ab, ob dafür ein Zuschlag gebührt. Bei Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten sieht hingegen § 19d Abs. 3a Arbeitszeitgesetz einen Zuschlag von 25 Prozent vor.

  • Wird jedoch diese Mehrarbeit innerhalb eines Kalendervierteljahres bzw. sonst festgelegter 3 Monate oder innerhalb einer Gleitzeitperiode wieder ausgeglichen, entfällt der Zuschlag. Der Zuschlag kann außerdem durch Kollektivvertrag verändert, ja sogar reduziert werden.

  • Hinzuweisen ist noch darauf, dass Mehrarbeitsstunden bei der Bezahlung von Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung sind folgende Punkte zum Thema Arbeitszeit vorgesehen:

  • Arbeitszeiten mit einem Anteil an aktiver Reisezeit bis zu 12 Stunden unter Berücksichtigung der für Lenker*innen geltenden Vorschriften;

  • Gleitzeit bis zu 12 Stunden (Gleit- oder Überstunden) unter Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden zur Erreichung größerer Freizeitblöcke;

  • Ermöglichung von 10 Stunden Arbeit durch passive Reisezeiten im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) ab 16 Jahren;

  • Evaluierung von existierenden Modellen und Prüfung der Einführung freiwilliger Zeitwertkonten ab 2014;

  • Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte, bei Ausschreibung einer Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß;

  • Im Krankenstand weder Konsum noch Anspruchserwerb von Zeitausgleich.

Arbeitszeiten mit einem Anteil an aktiver Reisezeit bis zu 12 Stunden unter Berücksichtigung der für Lenker geltenden Vorschriften und der Ermöglichung von 10 Stunden Arbeit durch passive Reisezeiten im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) ab 16 Jahren sind seit 1.1.2016 zulässig.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.