In Arbeitsverträgen sind meist verschiedene Klauseln enthalten, die das Verhalten der Arbeitnehmer*in sowohl während des aufrechten Arbeitsverhältnisses als auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses regeln. Da diese Klauseln für Arbeitnehmer*innen zwar ungünstig, aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen zulässig sind, sollte man sich bereits vor Unterfertigung solcher Vertragsklauseln über deren Folgen im Klaren sein. Eine davon ist die sogenannte Konkurrenzklausel.
Funktion der Konkurrenzklausel
Diese Klausel bewirkt, dass Arbeitnehmer*innen für maximal 1 Jahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht im Geschäftszweig des Arbeitgebers (zB bei einem Konkurrenten) tätig sein dürfen. Sie soll also den Arbeitgeber davor schützen, dass das Wissen bzw die Fähigkeiten der Arbeitnehmer*in der Konkurrenz zu Gute kommen. Vielfach spielt es auch eine Rolle, dass das beim Arbeitgeber erworbene Wissen und die Kenntnisse über den Betrieb nicht zur Konkurrenz wandern sollen.
Rechtsfolgen
Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist grundsätzlich gültig, wenn diese Klausel die Arbeitnehmer*in nicht allzu sehr in seiner*ihrer Erwerbstätigkeit einschränkt. Sie ist aber unwirksam, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt oder die Arbeitnehmer*in unberechtigt entlässt. Bei allen anderen Beendigungsarten wie Arbeitnehmer*innenkündigung oder auch einvernehmlicher Auflösung bleibt die Konkurrenzklausel gültig.
Verdient die Arbeitnehmer*in im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses maximal € 3420,- brutto (im Jahre 2018, die Berechnungsgrundlage ist wie bei Abfertigung alt, jedoch ohne Sonderzahlungsanteile), so ist die Konkurrenzklausel ebenfalls ungültig (§ 36 Abs 2 Angestelltengesetz).
Meist werden auch für das Zuwiderhandeln Vertragsstrafen von mehreren Monatsbezügen vereinbart. Ob diese zu bezahlen sind, hängt nicht nur von den obigen Gültigkeitsvoraussetzungen, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dem Richter kommt jedenfalls ein Mäßigungsrecht zu (§ 38 Angestelltengesetz). Konventionalstrafen in Bezug auf Konkurrenzklauseln werden in Arbeitsverträgen seit 1.1.2016 mit 6 Nettomonatsentgelten begrenzt.
Stand: Mai 2018
Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.