Sicherheit und Gesundheit im Betrieb sind eng miteinander verbunden. Werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer*innen nicht eingehalten, kann es zur Beeinträchtigung der Gesundheit kommen. Solche Beeinträchtigungen bewirken neben persönlichem Leid auch eine Schädigung der betroffenen Arbeitnehmer*in (z.B. Körperverletzung, dauerhafte Beeinträchtigungen, welche im Berufsleben zu Entgeltverlust und letztendlich zu einer geringeren Pensionsleistung führen können) und auch des Arbeitgebers (z.B. Ausfall der Arbeitskraft und Entgeltfortzahlung, Regress der Träger der Sozialversicherung).

Der Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ist im Arbeitnehmer*innenschutzgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen geregelt.

Für wen gilt das Arbeitnehmer*innenschutzgesetz?

Das ASchG gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen. Dazu zählen alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Auch Leiharbeitnehmer*innen zählen dazu.

Worauf müssen Arbeitgeber achten?

Arbeitgeber müssen bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie beim Einsatz von Arbeitnehmer*innen und bei allen Maßnahmen zum Schutz dieser folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umsetzen:

Wer haftet bei einem Arbeitsunfall?

Da zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber das sogenannte Haftungsprivileg gemäß § 333 ASVG gilt, haftet der Arbeitgeber im Falle eines Personenschadens bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nur bei Vorsatz, nicht jedoch bei Fahrlässigkeit. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber den Unfallversicherungsbeitrag leistet und das ASVG im Falle von Arbeitsunfällen entsprechende Leistungen (z.B. Unfallheilbehandlung, Rehabilitation, Versehrtenrente, Integritätsabgeltung) vorsieht.

Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers besteht aber ein Anspruch des zuständigen Sozialversicherungsträgers auf Ersatz aller Leistungen, die der geschädigten Arbeitnehmer*in nach dem ASVG zustehen.

Psychische Belastungen

Die 2013 in Kraft getretene Novelle des ASchG stellt klar, dass unter Gefahren neben physischen auch psychische Belastungen gemeint sind. Diese Klarstellung dient der stärkeren Betonung arbeitsbedingter psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen. Arbeitsbedingte psychische Belastungen ergeben sich aus vielfältigen Einflüssen und Anforderungen, die am Arbeitsplatz auf die Beschäftigten einwirken. Sie ergeben sich aus der Gestaltung der Arbeitsstätte und Arbeitsplätze, der Gestaltung und dem Einsatz von Arbeitsmitteln, der Verwendung von Arbeitsstoffen, der Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken.

Psychische Fehlbeanspruchungen entstehen dann, wenn arbeitsbedingte psychische Belastungen in ihrer Ausprägung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den Beschäftigten führen.

Typische arbeitsbedingte psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, sind z.B. häufige Arbeitsunterbrechungen durch Mängel in der Arbeitsorganisation, fehlende Qualifikation bzw. Erfahrung, mangelhafte soziale Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte bzw. Kolleg*innen, Arbeitszeiten mit zu wenig Planungsmöglichkeiten, monotone Tätigkeiten, zu geringe Abwechslung, widersprüchliche Ziele und Anforderungen.

Arbeitsbedingungen, die den Arbeitsaufgaben und Menschen angemessen sind, fördern hingegen die Gesundheit und die Produktivität der Mitarbeitenden, die Kommunikation und ein gutes Betriebsklima.

Weitere Informationenfinden Sie auf der Seite Arbeitsinspektion des Sozialministeriums.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.