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Konkurrenzklausel zstoimenov

Konkurrenzklausel – Wechseln zur Konkurrenz

Arbeitsrecht Erstellt am: 02. Mai 2018 1 Min.

In Arbeitsverträgen sind meist verschiedene Klauseln enthalten, die das Verhalten des Arbeitnehmers sowohl während des aufrechten Arbeitsverhältnisses als auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses regeln. Da diese Klauseln für Arbeitnehmer zwar ungünstig, aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen zulässig sind, sollte man sich bereits vor Unterfertigung solcher Vertragsklauseln über deren Folgen im Klaren sein. Eine davon ist die sogenannte Konkurrenzklausel.

Funktion der Konkurrenzklausel #

Diese Klausel bewirkt, dass Arbeitnehmer für maximal ein Jahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht im Geschäftszweig des Arbeitgebers (zB bei einem Konkurrenten) tätig sein dürfen. Sie soll also den Arbeitgeber davor schützen, dass das Wissen bzw die Fähigkeiten des Arbeitnehmers der Konkurrenz zu Gute kommen. Vielfach spielt es auch eine Rolle, dass das beim Arbeitgeber erworbene Wissen und die Kenntnisse über den Betrieb nicht zur Konkurrenz wandern sollen.

Rechtsfolgen #

Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist grundsätzlich gültig, wenn diese Klausel den Arbeitnehmer nicht allzu sehr in seiner Erwerbstätigkeit einschränkt. Sie ist aber unwirksam, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt oder den Arbeitnehmer unberechtigt entlässt. Bei allen anderen Beendigungsarten wie Arbeitnehmerkündigung oder auch einvernehmlicher Auflösung bleibt die Konkurrenzklausel gültig.

Verdient der Arbeitnehmer im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses maximal € 3.420,- brutto (im Jahre 2018, die Berechnungsgrundlage ist wie bei Abfertigung alt, jedoch ohne Sonderzahlungsanteile), so ist die Konkurrenzklausel ebenfalls ungültig (§ 36 Abs 2 Angestelltengesetz).

Meist werden auch für das Zuwiderhandeln Vertragsstrafen von mehreren Monatsbezügen vereinbart. Ob diese zu bezahlen sind, hängt nicht nur von den obigen Gültigkeitsvoraussetzungen, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dem Richter kommt jedenfalls ein Mäßigungsrecht zu (§ 38 Angestelltengesetz). Konventionalstrafen in Bezug auf Konkurrenklauseln werden in den Arbeuitsverträgen seit 1.1.2016 mit 6 Nettomonatsentgelten begrenzt.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.

Bildnachweis: zstoimenov / Quelle Shutterstock


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