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Sexuelle belaestigung arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung: Wann und wie Arbeitgeber handeln müssen

Arbeitsrecht Erstellt am: 14. November 2017 3 Min.

Von der Bewerberin, deren Chancen auf den Job nach einem Abendessen mit dem Chef steigen würden über den Lehrling, den die Kundin an der Wange streichelt bis hin zur Kollegin, die Avancen ihres Teamleiters nur schwer abwehren kann: Sexuelle Belästigung findet auch am Arbeitsplatz statt und Unternehmen müssen dagegen angehen. Diese Schritte können und müssen Arbeitgeber unternehmen, wenn es im Betrieb zu Belästigungen kommt:

„In meiner letzten Arbeitsstelle gab es einen Typen, der war im Unternehmen ein bisschen als der sexuelle Belästiger verschrien, tatsächlich. Ja, das ist eigentlich arg, oder? Alle reden darüber, aber es passiert halt nichts, weil er ein sehr guter Freund vom Chef ist.“

Das ist nur ein kurzer Auszug aus zahlreichen Erfahrungsberichten junger Frauen und Männer, die für eine qualitative Studie zum Thema "Sexuelle Belästigung in Ausbildung und Beruf" befragt wurden. Darin erzählen sie von selbst erlebten Vorfällen, ihrer Sichtweise auf das Thema und wie sich Kollegen und Arbeitgeber in dieser Situation verhalten haben. Während diese Studie den Fokus nur auf die Erlebnisse junger Menschen legt, passiert sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz quer durch alle Altersschichten, Unternehmensgrößen und Branchen.

Was ist ein Flirt, was Belästigung? #

Ein anzüglicher Witz, eine Einladung zum Essen oder wiederholte Annäherungsversuche: Wo fängt sexuelle Belästigung eigentlich an? Gemäß § 6 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes liegt sexuelle Belästigung vor, wenn folgende Tatbestandselemente erfüllt sind:

  • Verhalten aus der sexuellen Sphäre, wie z.B. Bemerkungen über das Aussehen, die sexuellen Vorlieben, unerwünschte Annäherungsversuche oder körperliche Übergriffe
  • Die Würde einer Person wird verletzt
  • Das Verhalten empfindet die betroffene Person als unerwünscht
  • Schaffung einer demütigenden oder einschüchternden Arbeitsumgebung

Eine einzelne Einladung zum Essen oder eine anzügliche Bemerkung müssen noch keine sexuelle Belästigung darstellen, vorausgesetzt, es bleibt beim einmaligen "Flirtversuch" und der betroffenen Person erwachsen dadurch keine Nachteile im Job. Anders jedoch, wenn sich viele kleine Vorfälle häufen, ein massiver Übergriff stattfindet oder Vorfälle über einen längeren Zeitraum stattfinden: Der Kollege, der ein Nein nicht akzeptiert und der Kollegin weiterhin kleine Geschenke auf den Schreibtisch legt und ihr Nachrichten schickt oder die sexuellen Witzchen, die trotz Beschwerden einer Arbeitnehmerin weiterhin kursieren.

  • Entscheidend ist hier das subjektive Empfinden des Betroffenen und nicht, was der Arbeitgeber als angemessen oder nicht angemessen empfindet!

Das macht den Umgang im Betrieb so schwierig #

Für Betroffene ist es oft schwierig, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber zu artikulieren. Ist der Täter z.B. ein Vorgesetzter, kommt die Angst um Jobverlust oder Degradierung hinzu. Wer von Kunden sexuell belästigt wird, schweigt vielleicht aus Loyalität zum Arbeitgeber. Neue Mitarbeiter möchten als Neuzugang nicht sofort mit einer Beschwerde über einen Kollegen negativ auffallen. Und die Pin-up-Kalender waren schon vor dem ersten weiblichen Lehrling in der Werkstatt, das ist im Betrieb halt so.

Was muss der Arbeitgeber tun? #

Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern gegenüber Fürsorgepflicht. Im Zusammenhang mit sexueller Belästigung hat er eine sogenannte Abhilfeverpflichtung: Weiß der Arbeitgeber von Fällen sexueller Belästigung im Betrieb, muss er dagegen vorgehen und Belästigung unmöglich machen. Schreitet ein Arbeitgeber nicht ein, können betroffene Arbeitnehmer auch von ihrem Arbeitgeber Schadenersatz einfordern.

Handlungsempfehlungen für Beteiligte #

Sabine Wagner-Steinrigl ist Juristin in der Gleichbehandlungsanwaltschaft und hat sich des Themas auch in einem Fachbeitrag für die Zeitschrift ARD angenommen. Sie rät Arbeitgebern dazu, nach Kenntnisnahme den Sachverhalt sachlich zu ermitteln.

  • Melden Mitarbeiter sexuelle Belästigung, muss ihnen grundsätzlich Vertrauen entgegengebracht werden.
  • Die der Belästigung beschuldigte Person befragen, jedoch nicht in Gegenwart der Betroffenen.
  • Vorsicht aber vor vorschnellen Versprechungen gegenüber dem Betroffenen.
  • Persönlichkeitsrechte wahren, aber Betroffene darauf hinweisen, dass Maßnahmen nicht immer unter Wahrung der Anonymität getroffen werden können.
  • Betroffene Mitarbeiter an Beratungsstellen wie die Gleichbehandlungsanwaltschaft verweisen.

Welche Abhilfemaßnahmen der Arbeitgeber ergreift, um sexuelle Belästigung zu unterbinden, hängt von der erfolgten Belästigung ab. Die Bandbreite kann von einem klärenden Gespräch bis hin zur Entlassung reichen. Zu Beginn ist meist die räumliche Trennung der Beteiligten ein erster guter Schritt. Fälle aus der Praxis und wie Arbeitgeber reagiert haben, sind an dieser Stelle zu finden.

Handeln statt wegschauen #

Vorfälle sexueller Belästigung im Betrieb setzen nicht nur Betroffenen zu, sondern schaden auch dem Arbeitgeber. Verminderte Leistungsfähigkeit und lange Krankenstände wirken sich nicht nur auf die Gesundheit eines Arbeitnehmers, sondern auch auf die Produktivität im Unternehmen aus. Wer sexuelle Belästigung im Unternehmen duldet, öffnet schlechtem Betriebsklima Tür und Tor - und schadet obendrein seinem Arbeitgeberimage. Aber eigentlich ist es doch ganz einfach: Bei sexueller Belästigung schaut man nicht weg, weder als Kollege, noch als Führungskraft oder Arbeitgeber.

Weiterführende Informationen zum Thema #


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