BYOD ist ein Trend, der unternehmensübergreifend viele unterschiedliche Rechtsbereiche – inbes. Datenschutzrecht (z.B. Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung von privaten Daten), Urheberrecht (Lizenzen auf „eigene“ Geräte beschränkt?) oder andere unternehmensbezogene Bestimmungen (§ 14 UGB – Angaben bei E-Mails …) – betrifft. Selbstverständlich spielen auch arbeitsrechtliche Normen eine wesentliche Rolle, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber zusagt, private Gegenstände auch betrieblich zu nutzen.
Hier wird nur der Aspekt beleuchtet, dass das Gerät der Mitarbeiter*in, das dieser*diese im Sinne einer BYOD-Strategie des Unternehmens auch für die Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen nutzt, verloren wird oder kaputt wird.
Muss der Dienstgeber der Dienstnehmer*in das Gerät ersetzen?
Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung in Österreich lautet:
§ 1014 ABGB Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.
Der Dienstgeber ist in diesem Sinne Machtgeber und die Dienstnehmer*in der Machthaber, da er*sie Aufträge für den Dienstgeber ausführt und dabei eigene Sachen, z.B. PKW, Werkzeug oder im konkreten Fall Smartphone, Tablet oder Labtop für dienstliche Zwecke verwedet.
Der Dienstgeber hat der Dienstnehmer*in den Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen (ex causae mandati) infolge erhöhter typischer Gefahren der Aufgabenerfüllung entstanden ist.
Der Dienstgeber trägt der Dienstnehmer*in eine Tätigkeit auf, oder er nimmt in Kauf, dass dieser*diese während der Erfüllung der Dienstpflicht, private Gegenstände verwendet. Es muss sich jedoch das Risiko des Eintrittes eines Schadens bei der Dienstnehmer*in im „Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko“ erhöhen, weil er die dienstliche Tätigkeit ausführt. Die Gefahr, dass das verwendete Gerät beschädigt wird, muss sich im Verhältnis zum allgemeinen Risiko im Interesse des Dienstgebers erhöhen.
Anders gesagt: Wenn die Dienstnehmer*in das private Smartphone für dienstliche Zwecke verwendet, und sich dadurch das Risiko eines Schadenseintrittes erhöht, dann kann die Dienstnehmer*in bei Beschädigung (oder Verlust) Ersatz verlangen. Es ist nicht notwendig, dass den Arbeitgeber ein Verschulden am Eintritt des Schadens trifft. Oftmals wird er an der Verwirklichung des Sachverhaltes, der den Schaden verursacht gar nicht beteiligt sein, da der Gegenstand ausschließlich von der Dienstnehmer*in selbst verwendet wird und derselbe über die Art und Weise und die Zeit des Einsatzes des eigenen Gerätes entscheiden kann.
Der eingetretene Schaden, nämlich der Verlust des Gerätes bzw. der daraus resultierende finanzielle Schaden wird als aufwandsähnlich gesehen, insbes. wenn der Dienstgeber sich die Beistellung eines eigenen Gerätes und sich daher das eigene Risiko erspart.
Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmer*in an einem Privat-PKW zu ersetzen, wenn dieser für eine Dienstfahrt benützt wird, wenn ohne den PKW die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht möglich oder unzumutbar ist. „Für den Vermögensschaden, den ein Arbeitnehmer an seinem PKW auf einer Dienstfahrt erlitten hat, haftet der Arbeitgeber gemäß § 1014 ABGB, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung und ohne besondere Vergütung in seinem “Betätigungsbereich” verwendet worden ist.“ (OGH 3Ob35/82)
Der Arbeitgeber haftet nicht, wenn der Schaden nicht aufgrund der Erfüllung der dienstvertraglichen Verpflichtung entstanden ist, sondern lediglich ex occasione mandati, dh anlässlich der Erfüllung dieser Verpflichtungen.
Der Arbeitgeber „hat . . . dem Arbeitnehmer . . . nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also “arbeitsadäquaten” Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig (“gelegentlich” seiner Arbeitsverrichtung) erleidet.“ (OGH 4Ob35/82)
Voraussetzung für den Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist daher:
Der Grund für die Haftung des Dienstgebers ist eine Risikohaftung wegen einer Tätigkeit in fremdem Interesse und auf fremde Rechnung.
Wenn die Dienstnehmer*in seine*ihre dienstlichen Verpflichtungen mit seinem*Ihren eigenen Gerät erfüllt, dann erfolgt dies im Interesse des Dienstgebers und „auf dessen Rechnung“, da die Dienstnehmer*in dafür entlohnt wird, seinen*ihren dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Dienstgeber veranlasst ein Risiko, nämlich die Verwendung eines privaten Gerätes der Dienstnehmer*in, in Verbindung mit eigenen Vorteilen des Dienstgebers, nämlich der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtung der Dienstnehmer*in und uU auch Einsparung.
Wenn das Gerät hinunterfällt, während die Dienstnehmer*in damit (beruflich) telefoniert, stellt sich die Frage, ob sich gerade das typische Risiko der Verwendung des Geräts (z.B. wie beim Privat-PKW) verwirklicht, oder nicht ein allgemeines Lebensrisiko. Das mit der Erfüllung der Dienstpflicht verbundene Risiko muss über das „allgemeine Lebensrisiko“ deutlich hinausgehen, sodass z.B. der Verschleiß an Kleidung, Verlust der Geldbörse während der Arbeit oder ähnliches nicht ersatzfähig sind.
Wenn ein erhöhtes Risiko teilweise dem Arbeitgeber und teilweise der Dienstnehmer*in zugerechnet werden kann, kann es zu einer Schadensteilung kommen (siehe insbes. Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers).
Da sich mE – außer in Sonderfällen – vermutlich „nur“ ein allgemeines Lebensrisiko verwirklichen wird, wenn das private Gerät der Dienstnehmer*in verloren geht oder kaputt wird, scheidet vermutlich im Normalfall die Haftung des Dienstgebers aus; in Sonderfällen, wenn sich gerade durch die Verwendung des Gerätes ein besonderes, gefahrengeneigtes Risiko verwirklicht, wie beim Betrieb eines PKW, dann kann sich eine Haftung ergeben.
Verschulden der Dienstnehmer*in?
Fraglich ist, wie im Schadensfall ein etwaiges Verschulden bzw. eine Nachlässigkeit der Arbeitnehmer*in am Verlust oder der Beschädigung zu bewerten ist. Wenn der Arbeitnehmer*in „Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten“ vorzuwerfen ist, dann vermindert sich die Ersatzpflicht des Arbeitgebers entsprechend. Es kann der Mitverschuldenseinwand gem. § 1304 ABGB erhoben werden, wobei die Dienstnehmer*in sich auf die Haftungsprivilegien des DienstnehmerhaftpflichtG berufen kann. Die Dienstnehmer*in haftet nicht, wenn es sich um eine sog. entschuldbare Fehlleistung handelt und die Haftung kann vom Gericht bei leichter Fahrlässigkeit auf Null und bei grober Fahrlässigkeit noch immer gemindert werden. Nur bei Vorsatz der Dienstnehmer*in im Hinblick auf die Schädigung besteht keine Minderungsmöglichkeit.
Zu berücksichtigen ist überdies eine Abwägung zwischen dem Risiko bzw. Gefahr eines Schadenseintrittes, der sich durch die Tätigkeit der Dienstnehmer*in ergibt, und des Verschuldensmaßstabes desselben. Dies kann uU auch dazu führen, dass der Arbeitgeber gar nicht haftet, wenn das Risiko eines Eintrittes eines konkreten Schadens für die Dienstnehmer*in nicht besonders hoch ist, und die Dienstnehmer*in sorglos gehandelt hat.
Ausschluss der Ersatzpflicht durch Vereinbarung
Die Regelung des § 1014 ABGB ist dispositiv, dh die Vertragsparteien (Dienstgeber und Dienstnehmer*in) haben die Möglichkeit durch Vereinbarung die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Norm abzubedingen (siehe OGH 9ObA2136/96z)
Im Arbeitsverhältnis ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmer*in, die diesen*diese benachteiligt jedoch oft nicht gültig; es werden daher situationsbezogen die Umstände der Vereinbarung für die Beurteilung der Gültigkeit herangezogen werden. Hat die Mitarbeiter*in tatsächlich „freiwillig“ auf den Ersatzanspruch verzichtet, oder hatte er*sie gar keine andere Wahl?
Eine Möglichkeit uU die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung über den Ausschluss der Ersatzpflicht herbeizuführen, ist mE, der Mitarbeiter*in die Wahl zu lassen, ein dienstliches (uU nicht so schickes) Mobiltelefon oder Tablet zu verwenden oder eben sein*ihr gewünschtes eigenes Gerät. Dann hat deie Mitarbeiter*in tatsächlich die Entscheidungsfreiheit, ob das Risiko des Verlustes bzw. der Beschädigung seines*ihres Eigentums im Rahmen der dienstlichen Verpflichtungen eingeht oder nicht.
Schlussfolgerung: Grundsätzlich besteht in Österreich eine Ersatzpflicht des Dienstgebers wenn private Gegenstände der Dienstnehmer*in für die Erfüllung von dienstlichen Verpflichtungen eingesetzt werden. Es muss sich jedoch durch die dienstliche Tätigkeit ein erhöhtes Risiko ergeben; wenn sich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, dann besteht keine Haftung des Dienstgebers bei Zerstörung oder Verlust des Privateigentums der Dienstnehmer*in. Überdies ist es ratsam in einer Vereinbarung der Dienstnehmer*in ein adäquates betriebliches Gerät anzubieten und wenn sich dieser dennoch für die Nutzung des privaten Gerätes entscheidet, die Haftung auszuschließen.
Autor: Dr. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke), Rechtsanwalt und Partner der Wirtschaftskanzlei SMP Schweiger Mohr & Partner. Die Kanzlei ist in allen Bereichen des Unternehmensrechtes und Recht der Informationstechnologie sowie Liegenschafts- und Baurecht sowie Inkasso tätig.