Urlaub
Du willst dir Urlaub nehmen? Hier findest du alle rechtlichen Ansprüche für deine freien Tage. Für fast alle Arbeitnehmer*innen von Privatunternehmen ist der Urlaubsanspruch im Urlaubsgesetz geregelt.
Urlaubsanspruch #
Der Urlaubsanspruch beträgt pro Arbeitsjahr (beginnt mit dem Eintrittstag) 5 Wochen.
- Bei einer 6-Tage-Woche sind dies 30 Werktage,
- bei einer 5-Tage-Woche 25 Arbeitstage,
- bei einer Teilzeitbeschäftigung mit z. B. 3 Arbeitstagen pro Woche 15 Arbeitstage.
Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 25 Jahren erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 6 Woche.
- Bei einer 6-Tage-Woche sind dies 36 Werktage,
- bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage,
- bei einer Teilzeitbeschäftigung mit z. B. 3 Arbeitstagen pro Woche 18 Arbeitstage.
Urlaubsanspruch am Beginn eines Arbeitsverhältnisses #
In der Anfangsphase entsteht der Urlaub anteilig, sodass sich pro Monat circa 2 Arbeitstage (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. 2,5 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche) ergeben. Nach sechs Monaten entsteht der volle Urlaubsanspruch von 5 Wochen.
In manchen Betrieben wird jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. Lies dir daher deinen Arbeitsvertrag daher noch einmal gründlich durch, denn hier wird auch auch der Urlaubsanspruch vereinbart.
Urlaubsanspruch ab Beginn des 2. Arbeitsjahres #
Am 1. Tag des neuen Arbeitsjahres entsteht der volle Urlaubsanspruch. Es ist auch zulässig, dass in Betrieben vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt wird, sodass der volle Urlaubsanspruch jeweils ab 1.1. besteht.
Länge des Arbeitsverhältnisses | Urlaubsanspruch bei 5-Tage Woche | Urlaubsanspruch bei 6-Tage Woche |
1 Monat | 2 Arbeitstage | 2,5 Arbeitstage |
2 Monate | 4 Arbeitstage | 5 Arbeitstage |
4 Monate | 6 Arbeitstage | 7,5 Arbeitstage |
ab 6 Monaten | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
Vordienstzeiten-Anrechnung für den Urlaubsanspruch #
Neben der Beschäftigungszeit im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber folgende Zeiten anrechnen:
- Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert und das vorherige Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung der Arbeitnehmer*in, unberechtigten Austritt (= grundlose, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers) oder verschuldete Entlassung geendet hat,
- Zeiten einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese mindestens je sechs Monate gedauert hat, maximal aber 5 Jahren,
- Zeiten einer höheren Schule von maximal 4 Jahren,
- Zeiten eines abgeschlossenen Studiums von 5 Jahren;
Bestehen Vordienstzeiten und Zeiten einer höheren Schule, werden maximal 7 Jahre angerechnet. Besteht zusätzlich ein abgeschlossenes Studium, sind es maximal 12 Jahre.
Urlaubskonsum #
Der Verbrauch des Urlaubs muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in vereinbart werden. Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer*in auch nicht zwanghaft "in den Urlaub schicken kann".
Elternkarenz
Die Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs verlängert sich um die Dauer der Karenz.
Verjährung des Urlaubs #
Der Urlaubsanspruch verjährt nach 3 Jahren, sodass man maximal 3 Urlaubsansprüche (3 x 5 oder 3 x 6 Wochen) gleichzeitig ansparen kann.
Erkrankung während des Urlaubs #
Im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs zählt diese Zeit als Urlaub, wenn sie bis zu 3 Kalendertage dauert. Bei einer längeren Erkrankung zählen diese Krankenstandstage nicht als Urlaub. Die dadurch nicht verbrauchten Urlaubstage verlängern aber nicht den Anspruch, sondern werden dem restlichen Urlaubskonto gutgeschrieben.
Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld #
Das Urlaubsentgelt ist jenes regelmäßige Entgelt, welches während der Urlaubszeit ausbezahlt wird. Dies umfasst nicht nur den Bruttogehalt, sondern auch den Durchschnitt der regelmäßig geleisteten (und ausbezahlten) Überstunden, Provisionen, Prämien etc.
Das Urlaubsgeld bzw. der Urlaubszuschuss hingegen stellt den 13. Bezug dar, welcher meist im Branchenkollektivvertrag geregelt ist. Die Höhe beträgt meist 1 Bruttomonatsbezug.
Urlaubsanspruch und Änderung des Beschäftigungsausmaßes #
In Österreich wird der offene Urlaubsanspruch immer dem aktuellen Beschäftigungsausmaß angepasst. Hat zum Beispiel jemand aus einer Vollzeitbeschäftigung noch 3 Wochen Urlaub und wechselt in eine Teilzeitbeschäftigung, so bleiben die 3 Wochen Urlaub zwar erhalten, aber man bekommt während des Verbrauchs dieses Urlaubs das Urlaubsentgelt nur noch auf Basis der Teilzeitbeschäftigung.
Im umgekehrten Falle wird das Urlaubsentgelt aufgewertet. Da es zum Thema Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung eine gegenteilige Judikatur des EuGH gibt, ist mit einer Änderung des Urlaubsgesetzes zu rechnen.
Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses #
Neu seit Nov. 2021
Auch bei unberechtigtem Austritt bleibt das Recht auf Ausbezahlung des offenen Urlaubsanspruchs bestehen.
Ein offener Urlaubsanspruch wird häufig im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbraucht, aber auch in dieser Phase muss der Urlaubskonsum zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in vereinbart werden.
Sind zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage offen, so gebührt eine (finanzielle) Urlaubsersatzleistung. Seit November 2021 hat die Arbeitnehmer*in bei einem unberechtigten Austritt (= grundlose, fristlose Kündigung) ein Recht auf Auszahlung der offenen Urlaubstage. Diese Änderung wurde seitens der Arbeiterkammer Oberösterreich bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeklagt. Für Personen, die in den letzten drei Jahren unberechtigt aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten sind und damit um die Urlaubsersatzleistung gekommen sind, können diesen auch noch nachträglich beanspruchen.
Der Bruttomonatsgehalt, erhöht um 2 x je 1/12 an Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige monatliche Überstunden etc., wird dann bei Berechnung mit Werktagen durch 26 dividiert (bei Berechnung mit Arbeitstagen durch 22) und dann mit diesen Urlaubstagen multipliziert.
Redaktion
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