
Gelegentlich stellt sich die Frage, wie weit der Betriebsrat ein Einsichtsrecht in Personalunterlagen hat. Dabei stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu den arbeitsrechtlichen Befugnissen des Betriebsrates stehen. Können Mitarbeitende ihrem Arbeitgeber untersagen, dem Betriebsrat die Einsicht in Gehalts- und Lohnabrechnungen zu gewähren? Ein Arbeitgeber ist dieser Aufforderung einzelner Mitarbeitenden nachgekommen. Der Betriebsrat hingegen wollte die Einsicht in diese Unterlagen haben.
Der OGH hat kürzlich zu dieser Frage Stellung genommen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Befugnisse des Betriebsrates durch das Datenschutzgesetz nicht berührt werden. Das Arbeitsrecht gewährt dem Betriebsrat das Recht, die Einhaltung der Arbeitnehmer*innen des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dieses Recht besteht auch ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer*innen. Der Betriebsrat ist daher berechtigt, in die Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer*innen und die Arbeitszeitaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Er darf auch die Auszahlung kontrollieren.
Die Einsichtnahme in den Personalakt ist allerdings an die Zustimmung der Arbeitnehmer*innen gebunden. Es besteht daher kein Recht des Betriebsrates auf Einsicht in einen Dienstvertrag oder einen Dienstzettel. Bei Krankenstandsaufzeichnungen handelt es sich um sensible Daten. Hier ist die Zulässigkeit nach Datenschutzgesetz zu beurteilen. Die Verwendung von Krankenstandsaufzeichnungen ist dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht. Die Verwendung von Krankenstandsdaten ist dann zulässig, wenn dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz diesbezügliche Befugnisse eingeräumt werden. Die Überprüfung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall macht es erforderlich, dass ein Betriebsrat in Krankenstandsaufzeichnungen Einsicht erhält.
Mit Ausnahme der Personalakte können sich daher Arbeitnehmer*innen nicht gegen ein Einsichtsrecht des Betriebsrates wehren.
Autor: Dr. Georg Bruckmüller ist Rechtsanwalt bei der Bruckmüller Rechtsanwalts GmbH sowie Universitätslektor in Krems.