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Schaden in der Arbeit

Schadenersatz im Arbeitsverhältnis: Wer haftet wirklich?

Arbeitsrecht Erstellt am: 02. Mai 2018 2 Min.

Wenn wir mit dem Auto fahren und ein Unfall passiert, ist wohl für die meisten klar, dass der Schuldige den Schaden zu bezahlen hat. Im Folgenden geht es darum, ob dies auch genauso in einem Arbeitsverhältnis gilt.

Rechtsgrundlage #

Die allgemeinen Regelungen über Schadenersatz finden sich in den §§ 1295 ff ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Die speziellen Verschuldensregelungen und Rechtsfolgen sind im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geregelt.

1. Wann haftet der Arbeitnehmer für einen Schaden? #

Hier gelten die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts. Dies bedeutet, dass tatsächlich ein Schaden entstanden sein muss, welcher vom Arbeitnehmer verursacht worden ist. Der Schadens muss vom Arbeitnehmer auch verschuldet sein.

2. Verschuldensgrade nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz #

Im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gibt es unterschiedliche Verschuldensgrade, von denen es abhängig ist, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig wird. Beim Ausmaß des Schadenersatzes sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles, z.B. Gefahrengeneigtheit einer Tätigkeit, Stresssituation, Ausbildung des Arbeitnehmers, Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers etc. zu berücksichtigen.

  • Entschuldbare Fehlleistung: Eine entschuldbare Fehlleistung liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit voraussehbar gewesen wäre, z.B. im Straßenverkehr bei einem sogenannten Wildschaden. Bei einer entschuldbaren Fehlleistung entfällt die Schadenersatzpflicht.
  • Leichte Fahrlässigkeit: Eine solche liegt vor, wenn das Verhalten auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passiert. In diesen Fällen, z.B. im Straßenverkehr bei einem Auffahrunfall oder Parkschaden, kann das Gericht die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles bis auf null mäßigen.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat und der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und vorhersehbar war. Dies ist etwa im Straßenverkehr bei Fahren mit stark erhöhter Geschwindigkeit oder in betrunkenem Zustand der Fall. Bei grob fahrlässigem Verhalten kann das Gericht aus Billigkeitsgründen die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers zwar mäßigen, aber nicht zur Gänze erlassen.
  • Vorsatz: Wenn der/die Arbeitnehmer einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, ist er zur Gänze schadenersatzpflichtig.

Welcher Grad des Verschuldens im Einzelfall vorliegt, hat das Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden.

3. Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz #

Schadenersatzansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger vom Arbeitgeber gerichtlich geltend zu machen. Es kann auch im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag eine kürzere Frist vereinbart werden.

4. Aufrechnung bei laufendem Arbeitsverhältnis #

Eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen mit dem laufenden Entgelt ist im laufenden Arbeitsverhältnis nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers widerspricht.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.

Bildnachweis: R.Iegosyn/Shutterstock


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