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Arbeitsrecht

Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat

Hr tipps Arbeitsrecht Gleichstellungsgesetz

Am 1.1.2018 ist das Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat in Kraft getreten. Es gilt für börsennotierte Gesellschaften und sonstige Gesellschaften, die dauernd mehr als 1000 Arbeitnehmer*innen beschäftigen.

Eine bestimmte Geschlechterquote von mindestens je 30% besteht dann, wenn mindestens 20% Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind und der Aufsichtsrat aus mindestens 6 Kapitalvertreter*innen besteht. Ist dies der Fall, so müssen mindestens 30% Männer und mindestens 30% Frauen im Aufsichtsrat vertreten sein. Wird diese Regelung nicht eingehalten, so bleibt das entsprechende Aufsichtsratsmandat unbesetzt.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die für Kapitalvertretende und Arbeitnehmer*innenvertretende im Aufsichtsrat geltende Geschlechterquote zu kombinieren, wenn nicht eine Seite dem widerspricht. Bei einem Aufsichtsrat mit 6 Kapitalvertretende sind 3 Arbeitnehmer*innenvertretende vom Betriebsrat zu entsenden. Getrennt gerechnet müssen bei den Kapitalvertretende mindestens 2 Mitglieder eines anderen Geschlechts sein und bei den Arbeitnehmer*innenvertretende eines, zB bei den Kapitalvertretenden 4 Männer, 2 Frauen, bei den Arbeitnehmer*innenvertretenden 2 Männer 1 Frau. Sind auf Seite der Kapitalvertretenden jedoch 3 Frauen vorhanden, so könnten die Arbeitnehmer*innenvertretenden auch 3 Männer entsenden. Ebenso wäre es, wenn die Arbeitnehmer*innenvertretenden 3 Frauen entsenden und es daher zulässig wäre, 6 Männer als Kapitalvertretende zu entsenden.

Da die Neuregelung mit 1.1.2018 in Kraft getreten ist, sind diese Quoten bei der Entsendung von Arbeitnehmer*innenvertretenden im Zuge einer Neuwahl des Betriebsrates unbedingt zu beachten.