
Am 1.1.2018 ist das Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat in Kraft getreten. Es gilt für börsennotierte Gesellschaften und sonstige Gesellschaften, die dauernd mehr als 1000 Arbeitnehmer*innen beschäftigen.
Eine bestimmte Geschlechterquote von mindestens je 30% besteht dann, wenn mindestens 20% Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind und der Aufsichtsrat aus mindestens 6 Kapitalvertreter*innen besteht. Ist dies der Fall, so müssen mindestens 30% Männer und mindestens 30% Frauen im Aufsichtsrat vertreten sein. Wird diese Regelung nicht eingehalten, so bleibt das entsprechende Aufsichtsratsmandat unbesetzt.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die für Kapitalvertretende und Arbeitnehmer*innenvertretende im Aufsichtsrat geltende Geschlechterquote zu kombinieren, wenn nicht eine Seite dem widerspricht. Bei einem Aufsichtsrat mit 6 Kapitalvertretende sind 3 Arbeitnehmer*innenvertretende vom Betriebsrat zu entsenden. Getrennt gerechnet müssen bei den Kapitalvertretende mindestens 2 Mitglieder eines anderen Geschlechts sein und bei den Arbeitnehmer*innenvertretende eines, zB bei den Kapitalvertretenden 4 Männer, 2 Frauen, bei den Arbeitnehmer*innenvertretenden 2 Männer 1 Frau. Sind auf Seite der Kapitalvertretenden jedoch 3 Frauen vorhanden, so könnten die Arbeitnehmer*innenvertretenden auch 3 Männer entsenden. Ebenso wäre es, wenn die Arbeitnehmer*innenvertretenden 3 Frauen entsenden und es daher zulässig wäre, 6 Männer als Kapitalvertretende zu entsenden.
Da die Neuregelung mit 1.1.2018 in Kraft getreten ist, sind diese Quoten bei der Entsendung von Arbeitnehmer*innenvertretenden im Zuge einer Neuwahl des Betriebsrates unbedingt zu beachten.