Sie wollen sich Urlaub nehmen? Hier finden Sie alle rechtlichen Ansprüche für Ihre freien Tage. Für fast alle Arbeitnehmer*innen von Privatunternehmen ist der Urlaubsanspruch im Urlaubsgesetz geregelt.

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch beträgt pro Arbeitsjahr (beginnt mit dem Eintrittstag) 5 Wochen (bei einer 6-Tage-Woche sind dies 30 Werktage, bei einer 5-Tage-Woche 25 Arbeitstage; bei einer Teilzeitbeschäftigung mit z. B. 3 Arbeitstagen pro Woche 15 Arbeitstage).

Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 6 Wochen (bei einer 6-Tage-Woche sind dies 36 Werktage, bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage; bei einer Teilzeitbeschäftigung mit z. B. 3 Arbeitstagen pro Woche 18 Arbeitstage).

Urlaubsanspruch am Beginn eines Arbeitsverhältnisses

In der Anfangsphase entsteht der Urlaub anteilig, sodass pro Monat ca. 2 Arbeitstage (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. 2,5 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche) gebühren. Nach sechs Monaten entsteht der volle Urlaubsanspruch von 5 Wochen.

Urlaubsanspruch ab Beginn des 2. Arbeitsjahres

Am 1. Tag des neuen Arbeitsjahres entsteht der volle Urlaubsanspruch. Es ist auch zulässig, dass in Betrieben vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt wird, sodass der volle Urlaubsanspruch jeweils ab 1.1. gebührt.

Vordienstzeitenanrechnung für den Urlaubsanspruch

Neben der Beschäftigungszeit im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber folgende Zeiten anrechnen:

  • Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert und das vorherige Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung der Arbeitnehmer*in, unberechtigten Austritt (= grundlose, fristlose Kündigung der Arbeitnehmer*in) oder verschuldete Entlassung geendet hat

  • Zeiten einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese mindestens je sechs Monate gedauert hat, von maximal 5 Jahren

  • Zeiten einer höheren Schule von maximal 4 Jahren

  • Zeiten eines abgeschlossenen Studiums von 5 Jahren

Bestehen Vordienstzeiten und Zeiten einer höheren Schule, so werden maximal 7 Jahre angerechnet. Besteht zusätzlich ein abgeschlossenes Studium, so werden maximal 12 Jahre angerechnet.

Urlaubskonsum

Der Verbrauch des Urlaubs muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in vereinbart werden.

Verjährung des Urlaubs

Der Urlaubsanspruch verjährt nach 3 Jahren, sodass man maximal 3 Urlaubsansprüche (3 x 5 oder 3 x 6 Wochen) gleichzeitig ansparen kann.

Erkrankung während des Urlaubs

Im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs zählt diese Zeit als Urlaub, wenn sie bis zu 3 Kalendertage dauert. Bei einer längeren Erkrankung zählen diese Krankenstandstage nicht als Urlaub. Die dadurch nicht verbrauchten Urlaubstage verlängern aber nicht den Urlaub, sondern werden dem restlichen Urlaubskonto gutgeschrieben.

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld

Das Urlaubsentgelt ist jenes regelmäßige Entgelt, welches während der Urlaubszeit gebührt. Dies umfasst nicht nur den Bruttogehalt, sondern auch den Durchschnitt der regelmäßig geleisteten (und ausbezahlten) Überstunden, Provisionen, Prämien etc.

Das Urlaubsgeld bzw. der Urlaubszuschuss hingegen stellt den 13. Bezug dar, welcher meist im Branchenkollektivvertrag geregelt ist. Die Höhe beträgt meist 1 Bruttomonatsbezug.

Urlaubsanspruch und Änderung des Beschäftigungsausmaßes

In Österreich wird der offene Urlaubsanspruch immer dem aktuellen Beschäftigungsausmaß angepasst. Hat z.B. jemand aus einer Vollzeitbeschäftigung noch 3 Wochen Urlaub und wechselt in eine Teilzeitbeschäftigung, so bleiben die 3 Wochen Urlaub zwar erhalten, aber man bekommt während des Verbrauchs dieses Urlaubs das Urlaubsentgelt nur noch auf Basis der Teilzeitbeschäftigung. Im umgekehrten Falle wird das Urlaubsentgelt aufgewertet. Da es zum Thema Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung eine gegenteilige Judikatur des EuGH gibt, ist mit einer Änderung des Urlaubsgesetzes zu rechnen.

Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein offener Urlaubsanspruch wird häufig im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbraucht, aber auch in dieser Phase muss der Urlaubskonsum zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in vereinbart werden.

Sind zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage offen, so gebührt eine (finanzielle) Urlaubsersatzleistung. Lediglich bei einem unberechtigten Austritt der Arbeitnehmer*in (= grundlose, fristlose Kündigung) entfällt diese. Die Berechnung erfolgt derart, dass für das laufende Urlaubsjahr der anteilige Urlaubsanspruch in Tagen ermittelt wird.

Der Bruttomonatsgehalt, erhöht um 2 x je 1/12 an Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige monatliche Überstunden etc., wird dann bei Berechnung mit Werktagen durch 26 dividiert (bei Berechnung mit Arbeitstagen durch 22) und dann mit diesen Urlaubstagen multipliziert.

Hinweis: Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung ist ein ausgewogenes Paket zum Urlaubsrecht vereinbart. Dies soll eine verbesserte Anrechnung von Vordienstzeiten für einen erhöhten Urlaubsanspruch, den Verbrauch von Urlaub in der Kündigungsfrist und einen aliquoten Urlaubsanspruch bei Umstellung von Urlaubsjahr auf Kalenderjahr vorsehen.

Sobald es konkrete Änderungen gibt, werden wir Sie an dieser Stelle sofort informieren.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag. Dr. Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.