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Recht auf Urlaub

Kündigung vor dem Sommer: Recht auf Urlaub?

Arbeitsrecht Erstellt am: 23. Juni 2014 4 Min.

Kündigt man als Arbeitnehmer, so hat man im Idealfall bereits einen neuen Job in Aussicht und verbessert durch den Wechsel seine Situation. Doch egal, wie es weitergeht, auch hier gibt es viele rechtliche Fragen. Zum Beispiel ob es einen Anspruch auf den Resturlaub und somit Sommerferien gibt. Johann Kalliauer, Präsident der AKOÖ,  beantwortet die wichtigsten FAQ zum Thema.

Nur der Posteingang zählt #

Eines vorweg: Eine Kündigung reicht freilich auch mündlich, um Streitereien um Fristen und Ansprüche zu vermeiden, rät die Arbeiterkammer jedoch dazu, eine Arbeitnehmerkündigung aus Beweisgründen immer schriftlich zu übermitteln. Und zwar am besten eingeschrieben und daran denken, dass dieses erst dann gültig ist, wenn es der Arbeitgeber erhalten hat. Es zählt also nur der Posteingang, nicht das Abgabedatum bei der Post. Nun zu den wichtigsten Fragen zum Thema Arbeitnehmerkündigung:

"Bei Urlaub braucht es die Zustimmung beider Seiten" #

Wie sieht es mit dem Anspruch auf Resturlaub aus? Kann der Arbeitgeber allein entscheiden, ob dieser konsumiert werden darf oder ausbezahlt wird?

Johann Kalliauer: Urlaub ist immer zu vereinbaren. Es kann also weder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer allein entscheiden, wann ein Resturlaub verbraucht wird – es ist immer die Zustimmung des Anderen einzuholen. Dies gilt auch für einen Urlaubsverbrauch während einer Kündigungsfrist.

Wie sieht es mit einer Freistellung vom Arbeitgeber aus? Kann dieser eine solche erzwingen? Hat der Mitarbeiter hier eine Möglichkeit, Einspruch zu erheben?

Kuendigung auf die Minute

Johann Kalliauer: Der Arbeitgeber kann jederzeit eine Dienstfreistellung aussprechen (und zwar einseitig). Diese bedarf also im Gegensatz zum Urlaub keiner Zustimmung des anderen Vertragspartners. Der Arbeitnehmer muss während der Dienstfreistellung das volle Entgelt weiter bekommen.

Darf ein Mitarbeiter auf die Stunde heimgeschickt und z.B. aus seinem Firmencomputer, Handy etc. „ausgesperrt“ werden?

Johann Kalliauer: Ein Mitarbeiter kann - wie bereits oben erwähnt – jederzeit dienstfreigestellt werden. Firmencomputer und Firmenhandys sind natürlich auf Aufforderung zurück zu geben. Ist bezüglich des Firmenhandys auch eine Privatnutzung vereinbart und möglich gewesen, dann ist während der Dienstfreistellung ein entsprechender Ersatz in Geld zu gewähren.

Bei Dienstfreistellung verfallen Minusstunden #

Was geschieht mit Überstunden? Müssen diese ausbezahlt werden?

Johann Kalliauer: Offene Überstunden sind selbstverständlich spätestens mit der Endabrechnung auszubezahlen.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung mit seinen Stunden im Minus ist, jedoch vom Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung dienstfreigestellt wird?

Ueberstunden verfallen

Johann Kalliauer: Stellt der Arbeitgeber den Mitarbeiter dienstfrei, obwohl Minusstunden bestehen, dann dürfen diese bei der Endabrechnung nicht abgezogen werden. Dem Arbeitnehmer ist es ja durch die Dienstfreistellung unmöglich gemacht worden, diese Minusstunden abzuarbeiten. Zu klären ist natürlich die Frage, warum überhaupt Minusstunden angefallen sind. Liegt der Grund darin, dass der Arbeitnehmer z.B. mangels Arbeit nach Hause geschickt wird, dann sind Minusstunden nie dem Mitarbeiter zuzurechnen.

Was sind Vorteile für den Arbeitnehmer, wenn eine einvernehmliche Auflösung erwirkt wird?

Johann Kalliauer: Ob eine einvernehmliche Auflösung im Gegensatz zu einer Kündigung einen Vorteil für den Arbeitnehmer bringt, ist im Einzelfall zu prüfen. Will der Arbeitnehmer früher aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen, als es die Kündigungsfrist ermöglicht, dann kann eine einvernehmliche Auflösung durchaus von Vorteil sein, weil diese an keine Fristen gebunden ist. Außerdem besteht bei einer einvernehmlichen Auflösung sofort ein Arbeitslosengeldanspruch, während bei einer Arbeitnehmerkündigung mit einer vierwöchigen sogenannten Stehzeit zu rechnen ist.

Pensionsvorsorge verfällt nicht #

Was passiert mit einer möglichen betrieblichen Pensionsvorsorge, die bereits einbezahlt wurde? Wie sollten die Arbeitnehmer hier vorgehen?

Johann Kalliauer: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls einer betrieblichen Pensionsvorsorge wird die erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar, d.h. die eingezahlten Beiträge bleiben erhalten. Im Betriebspensionsgesetz sind unterschiedlichste Möglichkeiten vorgesehen, was der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit diesem so genannten Unverfallbarkeitsbetrag tun kann. Wir raten in diesem Fall jedenfalls, sich zur Abklärung mit der Arbeiterkammer in Verbindung zu setzen.

Mit welchen Fragestellungen zum Thema Arbeitnehmerkündigung seitens der Arbeitnehmer sieht sich die AK häufig konfrontiert?

Johann Kalliauer: In unserer telefonischen und persönlichen Beratung sind wir vor allem mit folgenden Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerkündigung konfrontiert:

  • Wie lange ist die Kündigungsfrist? Für Angestellte ist dies im Angestelltengesetz geregelt. Grundsätzlich beträgt sie einen Monat und endet mit dem Monatsletzten. Es kann im Arbeitsvertrag aber auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Bei Arbeitern sind die Kündigungsfristen in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt und sind unterschiedlich lang. Sind Sie sich nicht sicher, was hier für Sie gilt, dann setzen Sie sich mit der telefonischen AK-Beratung in Verbindung (050/6906-1).
  • Kann ich in der Kündigungsfrist einen Urlaub verbrauchen? Der Urlaubsverbrauch ist grundsätzlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Ein einseitiger Urlaubsverbrauch in der Kündigungsfrist ist nicht möglich.
  • Welche Ansprüche müssen mit der Endabrechnung ausbezahlt werden? Es kann sich dabei u.a. um offene Mehrarbeits- bzw. Überstunden handeln, noch offene anteilige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie um die Entschädigung für noch offene Urlaubstage.
  • Was ist mit der Abfertigung? Hier ist zu unterscheiden, ob noch die Regelungen hinsichtlich der Abfertigung alt oder bereits die Regelungen bzgl. der Abfertigung neu gelten. Wir verweisen dazu auf unsere ausführlichen Informationen auf unserer Homepage.
  • Erhalte ich auch bei Selbstkündigung ein Dienstzeugnis? Ja, auch bei Selbstkündigung habe ich einen Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses.

Bildnachweis: Maxim Blinkov /Quelle Shutterstock, KieferPix /Quelle Shutterstock, Menna /Quelle Shutterstock


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