Zum Seiteninhalt springen
Zurück zu Arbeitsrecht
Den persoenlichen feiertag eintragen

Persönlicher Feiertag: 5 Fragen zur neuen Regelung

Arbeitsrecht Erstellt am: 17. April 2019 2 Min.

Der „persönliche Feiertag“ ersetzt ab heuer den Karfreitag. Das spaltet nicht nur die Gemüter, sondern sorgt auch für große Verwirrung. Denn was soll ein „persönlicher Feiertag“ überhaupt sein? Hier findet ihr Antworten auf die häufigsten Fragen:

Des einen Freud, des anderen Leid, könnte man sagen: Während die einen dem freien Karfreitag nachtrauern, freuen sich andere über den neu eingeführten „persönlichen Feiertag“. Was daran neu ist und worin er sich von normalen Urlaubstagen unterscheidet, haben wir für euch zusammengefasst.

Was ist ein persönlicher Feiertag? #

Der persönliche Feiertag ist ein Urlaubstag, den jeder Arbeitnehmer einmal im Jahr für sich selbst als arbeitsfrei festlegen darf, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers einholen zu müssen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Feiertagen wie Neujahr (1. Jänner), Ostermontag, Staatsfeiertag (1. Mai) oder Weihnachten (25. Dezember), die in ganz Österreich gelten, hat am persönlichen Feiertag nur die Person frei, die ihn bestimmt. Das Datum kann dabei jedes Jahr neu festgelegt werden.

Ist der persönliche Feiertag ein normaler Urlaubstag? #

Nein. Ein normaler Urlaubstag muss vom Arbeitgeber genehmigt werden, der persönliche Feiertag nicht. Er zählt aber zu deinem normalen Urlaubstagskontingent. Bei einem Urlaubsanspruch von 5 Wochen und einer 5-Tage-Arbeitswoche sind das 25 Tage. 24 davon muss der Chef genehmigen, bei einem hat er kein Mitspracherecht.

Wie nehme ich mir einen persönlichen Feiertag? #

Du musst um einen persönlichen Feiertag zwar nicht ansuchen, aber du musst ihn spätestens drei Monate vorher schriftlich ankündigen. Ob es dafür ein eigenes Formular gibt oder ein E-Mail reicht, ist von Firma zu Firma unterschiedlich. Am besten fragst du dazu deinen Vorgesetzten oder Personalverantwortlichen.

Kann mein Arbeitgeber mein Ansuchen ablehnen? #

9ABD1A75-BCF5-46F4-B355-ECBC068378BE@3x

Ein Rechenbeispiel

Du hast noch 12 Urlaubstage offen und erklärst den 19. August zu deinem persönlichen Feiertag.

  • Szenario A: Am 19. August bleibst du wie geplant zuhause. Du hast danach ein Restkontingent von 11 Urlaubstagen.
  • Szenario B: Da ein Kollege krank wird, bittet dich dein Chef, am 19. August einzuspringen. Du gehst zur Arbeit und bekommst für diesen Tag doppeltes Gehalt. Dein Urlaubskontingent bleibt bei 12 Tagen.

Feiertagszuschlag von 100 Prozent deines Gehalts. Das bedeutet, dass du für diesen Tag den doppelten Lohn bekommst. Du kannst danach zwar keinen weiteren persönlichen Feiertag für dieses Jahr bestimmen, dafür wird der Tag nicht vom Urlaubskontingent abgezogen, da du ihn ja nicht konsumieren konntest.

Warum wurde das überhaupt eingeführt? #

Im Jänner 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Beschwerde hin, dass der Karfreitag, der für Evangelische und Altkatholiken ein Feiertag war, in Österreich diskriminierend ist. Der österreichische Gesetzgeber musste sich eine Alternative einfallen lassen, die niemanden bevorzugt, und führte den „persönlichen Feiertag“ ein. Der Karfreitag fällt somit als konfessionsgebundener Feiertag weg.

Bildnachweis: shutterstock/Pra Chid


Avatar Redaktion 2x

Redaktion
Mehr erfahren

Entdecke mehr zu diesem Thema

Arbeitsrecht: Kündigungen in Zeiten von Social Media

Aktualisiert am: 27. März 2024 5 Min.

Eine Kündigung per WhatsApp-Nachricht an die Arbeitnehmer*in schicken, das reicht laut aktuellem OGH-Urteil für die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht aus. In Zeiten von Social Media stellt sich die Frage: Welche Form der digitalen Zustellung einer Kündigung ist rechtmäßig und worauf muss man achten, damit sich Fristen nicht verschieben? Wir haben bei Rechtsanwalt Thomas Schweiger nachgefragt.

BYOD – Bring Your Own Device

Erstellt am: 10. Oktober 2015 6 Min.

BYOD ist ein Trend, der unternehmensübergreifend viele unterschiedliche Rechtsbereiche – inbes. Datenschutzrecht (z.B. Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung von privaten Daten), Urheberrecht (Lizenzen auf „eigene“ Geräte beschränkt?) oder andere unternehmensbezogene Bestimmungen (§ 14 UGB – Angaben bei Emails …) – betrifft. Selbstverständlich spielen auch arbeitsrechtliche Normen eine wesentliche Rolle, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber zusagt, private Gegenstände auch betrieblich zu nutzen.

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Erstellt am: 02. Mai 2018 2 Min.

Seit 1.1.2014 besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz (§ 14c AVRAG) oder einer Pflegeteilzeit (§ 14d AVRAG) mit ihrem Arbeitgeber, um nahe Angehörige zu pflegen oder zu betreuen.