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Arbeitsrecht

„Sinnlose“ Ausbildungskosten müssen nicht zurückerstattet werden

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Die Regelung betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) enthalten.

Die Ausbildungskosten sind in § 2d Abs. 1 AVRAG definiert: Es sind dies „vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.“

Für die Verpflichtung zur Rückerstattung ist es notwendig, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmer*in geschlossen wird. In dieser Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass das Entgelt, welches während der Ausbildung bezahlt wird, sofern die Arbeitnehmer*in für die Dauer der Ausbildung vom Dienst freigestellt wird.

In einer derartigen Vereinbarung ist eine Rückerstattung aliquot über fünf Jahre verteilt vorzusehen, dh die Arbeitnehmer*in im ersten Jahr verpflichtet ist, den gesamten Betrag aber nach fünf Jahren nur mehr verpflichtet ist, ein Fünftel der Ausbildungskosten zu ersetzen. In besonderen Fällen kann diese Zeitdauer auf acht Jahre ausgedehnt werden. Verstreicht dieser Zeitraum, dann kann der Arbeitgeber die Ausbildungskosten nicht ersetzt verlangen.

Ein Ersatz der Ausbildungskosten kommt nur dann in Frage, wenn das Dienstverhältnis auf besondere Art geendet hat. Einfach gesprochen, wenn die Arbeitnehmer*in selbst kündigt oder berechtigt entlassen wird, dann kann der Arbeitgeber die Ausbildungskosten rückfordern.

Entscheidend für die Verpflichtung zum Rückersatz ist auch, ob die Ausbildung „erfolgreich“ war. Die Literaturmeinungen waren differenziert. Nun hat der OGH am 28.11.2012 dazu Stellung genommen und ausgeführt:

„Aus all d[ies]en Lehrmeinungen ist eindeutig abzuleiten, dass eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden kann.“

Wenn die Arbeitnehmer*in nicht die Kenntnisse hat, die für die Ausbildung vorausgesetzt werden, und er daher dem Kursinhalt nicht folgen kann, dann hat er die Ausbildung nicht erfolgreich absolviert.

Der OGH hatte sich nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob die Arbeitnehmer*in den Arbeitgeber nicht darauf hinweisen muss, dass er nicht über die notwendigen Vorkenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die Ausbildung „erfolgreich“ absolvieren zu können, weil dies nicht im Verfahren thematisiert wurde.

Es ist daher jedem Arbeitgeber anzuraten, eine zulässige, schriftliche Vereinbarung im Rahmen des § 2d AVRAG zu schließen und darauf zu achten, dass die Arbeitnehmer*innen auch über die notwendigen Vorkenntnisse verfügen, um dem Inhalt einer Ausbildung, die sie absolvieren sollen, folgen zu können. Nur dann kann davon gesprochen werden, dass eine Ausbildung „erfolgreich“ absolviert wurde, und kann der Arbeitgeber die Kosten hierfür zurückfordern.

Wenn der Arbeitgeber bei der Rückforderung auf die Situation stößt, dass die Arbeitnehmer*in erklärt, dass er*sie dem Kursinhalt nicht folgen konnte, weil er*sie die notwendigen Vorkenntnisse nicht gehabt hätte, dann muss entgegnet werden, dass die Arbeitnehmer*in dies bereits bei Auswahl der Ausbildung hätte mitteilen müssen. Dann wären die Ausbildungskosten nicht angefallen. Der Arbeitgeber kann uU Schadenersatz fordern.

Autor: Dr. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke), Rechtsanwalt und Partner der Wirtschaftskanzlei SMP Schweiger Mohr & Partner. Die Kanzlei ist in allen Bereichen des Unternehmensrechtes und Recht der Informationstechnologie sowie Liegenschafts- und Baurecht sowie Inkasso tätig.