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Abfertigung neu bioraven

Abfertigung NEU

Arbeitsrecht Erstellt am: 07. Mai 2018 6 Min.

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) gilt seit 1.1.2003 für Arbeitsverhältnisse zu Privatunternehmen. Es gilt für alle automatisch, die seither ein neues Arbeitsverhältnis begonnen haben. Es gilt aber auch für diejenigen Arbeitnehmer, welche mit ihrem Arbeitgeber einen Umstieg in das neue Abfertigungssystem vereinbart haben (siehe dazu Näheres bei Umstieg).


Aufgrund der Einbeziehung von Selbständigen (Gewerbetreibende, Freiberufler, Landwirte) mit 1.1.2008 wurde das Gesetz in Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) umbenannt.

Geltungsbereich #

Das BMSVG gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, auch für Lehrlinge und neu eintretende Vertragsbedienstete. Für freie Dienstverhältnisse, Vorstandsmitglieder, Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte gilt das BMSVG seit 1.1.2008.

Abfertigungsbeiträge #

Das neue Abfertigungssystem ist durch eine monatliche Beitragszahlung des Arbeitgebers geprägt. Die Beitragszahlung beginnt mit dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses und beträgt 1,53% des sozialversicherungspflichtigen monatlichen Entgelts.

Abfertigungsbeiträge für Zeiten ohne aktive Arbeitsleistung #

  • Für Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes sowie des Auslandszivildienstes und des Bezugs von Wochen- und Krankengeld nach dem ASVG sind durch den Arbeitgeber Beiträge zu leisten.
  • Für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, aber auch für Arbeitslose) werden Beiträge vom FLAF und für die Dauer der Familienhospizkarenz sowie der Bildungs- und Pflegekarenz werden Beiträge vom Bund geleistet.

Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) #

Der Arbeitgeber hat die Beiträge für alle Arbeitnehmer in eine BV-Kasse zu zahlen.

  • In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Auswahl der BV-Kasse durch eine (erzwingbare) Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 1b Arbeitsverfassungsgesetz).
  • In Betrieben ohne Betriebsrat haben die Arbeitnehmer ein qualifiziertes Einspruchsrecht gegen den Vorschlag des Arbeitgebers. Erfolgt keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, ist auf Verlangen der Arbeitnehmer die Gewerkschaft den weiteren Beratungen beizuziehen. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, kann die Schlichtungsstelle zur Entscheidung angerufen werden.

Beitragseinhebung #

Die Beiträge sind vom Arbeitgeber bei Fälligkeit des laufenden Entgelts an die zuständige Krankenkasse (meist Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung an die ausgewählte BV-Kasse zu leisten.

Auszahlung der Abfertigung #

Ein Anspruch auf Abfertigung besteht bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach.

Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung des Arbeitnehmers, unberechtigten Austritt (= grundlose, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers) oder verschuldete Entlassung geendet hat und 36 Beitragsmonate vorhanden sind (Ausnahme: Auszahlung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder wenn seit 5 Jahren kein abfertigungsbeitragspflichtiges Arbeitsverhältnis mehr besteht).

Höhe der Abfertigung #

Die Höhe des Abfertigungsanspruches ergibt sich aus der Summe des angesammelten Kapitals abzüglich der Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Kapitalgarantie und der Veranlagungserträge. Bei Tod des Arbeitnehmers haben der Ehegatte und Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, direkt einen Abfertigungsanspruch. Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Die Ausbezahlung muss binnen 6 Monaten bei der BV-Kasse schriftlich beantragt werden.

Wahlrecht statt Ausbezahlung #

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wahlrecht zwischen der Auszahlung, Weiterveranlagung (längstens bis zur Pensionierung) in der bisherigen BV-Kasse und Übertragung des Abfertigungsbetrages in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder der Überweisung an eine Pensionskasse, bei der der Arbeitnehmer bereits Berechtigter ist etc. Dieses Wahlrecht steht jedoch nur dann offen, wenn bereits ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht (siehe oben).

Umstiegsmöglichkeiten #

Bei Arbeitsverhältnissen, welche bereits vor dem 1.1.2003 begonnen haben, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Umstieg in das neue Abfertigungssystem auf folgende 2 Arten vereinbaren:

  • Einfrieren der bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften (Anspruch weiterhin gegen Arbeitgeber; für den eingefrorenen Teil gilt weiterhin das bisherige Abfertigungsrecht) und Vereinbarung des Übertritts ins neue Abfertigungssystem (Aufnahme der Beitragszahlung ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Übertritts);
  • Übertragung von bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften in die BV-Kasse gemäß Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Vereinbarung des Übertritts in das neue Abfertigungssystem (Aufnahme der Beitragszahlung ab dem vereinbarten Zeitpunkt, neues Abfertigungsrecht gilt auch für übertragene Anwartschaften, d.h. sie bleiben auch bei Kündigung des Arbeitnehmers erhalten).

Günstigere kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche bleiben grundsätzlich aufrecht und können übertragen werden.

BV-Kassen #

Zur Verwaltung der Beiträge wurden Betriebliche Vorsorgekassen durch Schaffung eines eigenen Konzessionstatbestandes im Bankwesengesetz für die Ansparphase eingerichtet (single licence-Prinzip). Die BV-Kassen unterliegen der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde, der Prüfung durch Bankprüfer und fachlichen Mindestanforderungen an die verantwortlichen Organe. Für BV-Kassen ist ein Mindestkapital von 1,5 Mio Euro vorgesehen.

Aufsichtsrat der BV-Kasse #

Der Aufsichtsrat der BV-Kasse besteht aus 4 Kapitalvertretern und zwei Arbeitnehmervertretern. Besteht in der BV-Kasse selbst ein Betriebsrat, so kann ein weiterer Arbeitnehmervertreter von diesem entsandt werden.

Veranlagungsvorschriften #

Die BV-Kassen veranlagen die ihnen zufließenden Beiträge für die Arbeitnehmer treuhändisch im Wege einer Depotbank. Die Veranlagungsvorschriften lehnen sich an die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes, Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes an. Der maximale Aktienanteil ist auf 40% beschränkt und die Bewertung erfolgt nach dem Tageswertprinzip. Den BV-Kassen ist in der Anfangsphase die Bildung je einer Veranlagungsgemeinschaft für die Verwaltung der Anwartschaften gestattet. Eine zukünftige Erweiterung auf mehrere Veranlagungsgemeinschaften ist vorgesehen.

Organisatorische Rahmenbedingungen #

Die BV-Kasse hat auf die ihr zugeflossenen Beiträge eine 100%-ige Kapitalgarantie zu gewähren, die durch eine Rücklage zu decken ist. Darüber hinaus können freiwillige Zinsgarantien bei Bildung entsprechender Rücklagen gegeben werden.

Kontoinformation #

An die Anwartschaftsberechtigten ist eine jährliche schriftliche Information über den erworbenen Abfertigungsanspruch sowie die Grundzüge der Veranlagungspolitik zu übermitteln. Werden nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für mindestens 12 Monate keine weiteren Beiträge einbezahlt, so kann eine Kontoinformation später (bis zu 3 Jahre) erfolgen.

Verwaltungskosten etc. #

Für die Verwaltungskosten, die die BV-Kasse von den Beiträgen einheben darf, wird im Gesetz eine zulässige Bandbreite zw. 1 und 3,5% determiniert. Von den Veranlagungserträgen kann die BV maximal 0,8% einbehalten. Die Übertragung oder Auszahlung von Abfertigungsbeitragsvermögen hat verwaltungskostenfrei zu erfolgen.

Verrentungsphase #

Die BV-Kasse wird verpflichtet, mit jeweils zumindest einer Versicherung, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Damit soll eine entsprechende konkrete Information des Anwartschaftsberechtigten über die Möglichkeiten einer Verrentung rechtzeitig vor Auszahlung einer Abfertigung sichergestellt werden. Die Anonymität des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der Versicherung muss von der BV-Kasse gewahrt werden, da diese nur indirekt personenbezogene Daten übermitteln darf. Das Wahlrecht des Anspruchsberechtigten bleibt davon unberührt.

Schutzbestimmungen #

Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden bei Konkurs der BV-Kasse eine Sondermasse. Weiters gehören die BV-Kassen als Sonderkreditinstitute der Anlegerentschädigungseinrichtung ihres jeweiligen Sektors an.

Steuerliche Begleitregelungen #

  • Die laufenden Beiträge der Arbeitgeber an Kassen stellen bei diesen in vollem Umfang Betriebsausgaben dar.
  • Bis zum steuergesetzlich fixierten Ausmaß (1,53%) führen die Beiträge zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen beim Arbeitnehmer. Darüber hinaus geleistete Beiträge unterliegen den gleichen Abgaben wie der normale Arbeitslohn.
  • Auch Beträge, die der Arbeitgeber aus Anlass der Überführung seiner Arbeitnehmer in das neue System leistet, sind Betriebsausgaben. Bei den die (seinerzeitige) Abfertigungsrückstellung übersteigenden Betragsteilen ist steuerlich eine gleichmäßige Verteilung auf fünf Jahre vorzunehmen. Beim Arbeitnehmer lösen diese Beträge keine Steuerpflicht aus, soweit sie den gesetzlich und/oder kollektivvertraglich geregelten fiktiven Abfertigungsanspruch auf Basis von Kollektivverträgen, die zum 1.1.2002 bestanden haben, nicht übersteigen. Darüber hinaus vorgenommene Übertragungen unterliegen den gleichen Abgaben wie der normale Arbeitslohn.
  • Steuerliche Behandlung der BV-Kasse
    Die Einzahlungen an die BV-Kasse unterliegen keiner Versicherungssteuer. Die aus dem eingezahlten Kapital erwirtschafteten Erträge sind bei der Kasse ertragsteuerfrei. Die Leistungen der BV-Kasse werden von der Umsatzsteuer befreit.
  • Auszahlungen aus der BV-Kasse
    Die Auszahlung in Form eines Kapitalbetrags (Einmalzahlung) zieht eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 6% nach sich.
  • Kollektivvertragliche und freiwillige Abfertigungen
    Kollektivvertragliche und freiwillige Abfertigungen werden im neuen System der normalen Besteuerung unterworfen. Eine Ausnahme besteht für kollektivvertragliche und freiwillige Abfertigungen, die für Zeiträume ausbezahlt werden, die dem alten Abfertigungssystem zuzuordnen sind. Erfolgt kein Übertritt, so bleiben auch neu entstehende Ansprüche auf freiwillige oder kollektivvertragliche Abfertigungen weiterhin jedenfalls steuerbegünstigt.

Stand: Mai 2018

Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.

Bildnachweis: bioraven / Shutterstock


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