Wien - Junge Leute, die ein Praktikum machen, müssen aufpassen, warnt die Arbeiterkammer. Für Praktika in Firmen gibt es selten klare Regeln. Immer wieder melden sich in der AK-Beratung enttäuschte Jugendliche, die unter dem Titel "Praktikum" voll gearbeitet haben, dann aber bestenfalls ein Taschengeld bekommen haben. Oder: Es gab nicht einmal eine Anmeldung zur Sozialversicherung, die PraktikantInnen arbeiteten ohne Einschulung mit gefährlichen Maschinen, das "Praktikum" war nicht auf die Ausbildung anrechenbar.
Zur Vorbeugung können sich angehende PraktikantInnen über www. arbeiterkammer. at den Arbeitszeitkalender (für Arbeitszeitaufzeichnungen) und die Broschüren "Ein Job. Viele Rechte" und "Pflichtpraktika" bestellen. Außerdem gibt' s Musterverträge für Pflichtpraktika zum Download. Folgende Tipps hält die AK fest, damit ein Praktikum kein Flop wird:
* Genaue Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit, Entlohnung, eventuell Kost und Quartier sowie einen etwaigen Abzug für Kost oder Quartier in einem Arbeitsvertrag schriftlich vereinbaren sowie die Kollektivvertragszugehörigkeit des Betriebes abklären.
* Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vereinbaren und, falls keine geregelte Arbeitszeit, die freien Tage im Vorhinein festlegen. Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht erlaubt.
* Sofern kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis vereinbart wurde, bedeutet das: keine Bezahlung nach dem Kollektivvertrag, sondern ein "Taschengeld", keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubsanspruch. Dafür gibt es keine fixen Arbeitszeiten, auch keine Bindung an Arbeitszeiten und die Vermittlung von Inhalten erfolgt passend zur schulischen Ausbildung.
* Regelmäßig genaue Tätigkeitsaufzeichnungen und Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit führen und aufbewahren, um die Art und Dauer des Arbeitseinsatzes nachweisen zu können.
* Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben.
* Der Arbeitgeber muss dem (Pflicht-)Praktikanten vor Antritt des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse anmelden und ihm umgehend eine Abschrift dieser Anmeldung aushändigen.
* Nach Ende des Praktikums gilt: Keine - meist klein gedruckte - Verzichtserklärung unterschreiben. Wenn zustehendes Entgelt bei einem Dienstverhältnis nicht ausbezahlt wurde (z. B. Urlaubsersatzleistung, Überstundenentlohnung) soll der Arbeitgeber umgehend und schriftlich zur Nachzahlung aufgefordert werden. Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren.
* Wenn Lohnsteuer abgezogen wurde, obwohl keine Lohnsteuerpflicht vorliegt, kann diese binnen der nächsten fünf Jahre mit einem Lohnsteuerausgleich vom Finanzamt zurückverlangt werden.
* Wenn es zu Problemen kommt, so ist es sinnvoll, umgehend mit dem Betriebsrat des Betriebs, mit der zuständigen Fachgewerkschaft oder Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen, erklärt die AK. (TT)
Klare Regeln gibt es für Praktikanten meist nicht. Ein Arbeitsvertrag ist Pflicht, betonen die AK-Experten.
"Tiroler Tageszeitung"



