Österreichs Arbeitsrecht - Tagesaktuell

Urlaub

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Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch beträgt pro Arbeitsjahr (beginnt mit dem Eintrittstag) 5 Wochen (bei einer 6 Tage-Woche sind dies 30 Werktage, bei einer 5 Tage-Woche 25 Arbeitstage; bei einer Teilzeitbeschäftigung mit zB 3 Arbeitstagen pro Woche 15 Arbeitstage).
Bei einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 6 Wochen (bei einer 6 Tage-Woche sind dies 36 Werktage, bei einer 5 Tage-Woche 30 Arbeitstage; bei einer Teilzeitbeschäftigung mit zB 3 Arbeitstagen pro Woche 18 Arbeitstage).
 
Urlaubsanspruch am Beginn eines Arbeitsverhältnisses
 
In der Anfangsphase entsteht der Urlaub anteilig, sodass pro Monat ca 2 Arbeitstage (bei einer 5 Tage-Woche) bzw 2,5 Werktage (bei einer 6 Tage-Woche) gebühren. Nach sechs Monaten entsteht der volle Urlaubsanspruch von 5 Wochen.
 
Urlaubsanspruch ab Beginn des 2. Arbeitsjahres
 
Am 1. Tag des neuen Arbeitsjahres entsteht der volle Urlaubsanspruch. Es ist auch zulässig, dass in Betrieben vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt wird, sodass der volle Urlaubsanspruch jeweils ab 1.1. gebührt.
 
Vordienstzeitenanrechnung für den Urlaubsanspruch
 
Neben der Beschäftigungszeit im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber folgende Zeiten anrechnen:
  • Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert und das vorherige Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung des Arbeitnehmers, unberechtigten Austritt (= grundlose, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers) oder verschuldete Entlassung geendet hat;
  • Zeiten einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese mindestens je sechs Monate gedauert hat, von maximal 5 Jahren;
  • Zeiten einer höheren Schule von maximal 4 Jahren;
  • Zeiten eines abgeschlossenen Studiums von 5 Jahren.
Bestehen Vordienstzeiten und Zeiten einer höheren Schule, so werden maximal 7 Jahre angerechnet. Besteht zusätzlich ein abgeschlossenes Studium, so werden maximal 12 Jahre angerechnet.
 
Urlaubskonsum
 
Der Verbrauch des Urlaubs muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
 
Verjährung des Urlaubs
 
Der Urlaubsanspruch verjährt nach 3 Jahren, sodass man maximal 3 Urlaubsansprüche (3 x 5 oder 3 x 6 Wochen) gleichzeitig ansparen kann.

 

Erkrankung während des Urlaubs
 
Im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs, zählen diese Zeit als Urlaub, wenn sie bis zu 3 Kalendertagen dauert. Bei einer längeren Erkrankung zählen diese Krankenstandstage nicht als Urlaub. Die dadurch nicht verbrauchten Urlaubstage verlängern aber nicht den Urlaub, sondern werden dem restlichen Urlaubskonto gutgeschrieben.

 

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld
 
Das Urlaubsentgelt ist jenes regelmäßige Entgelt, welches während der Urlaubszeit gebührt. Dies umfasst nicht nur den Bruttogehalt, sondern auch den Durchschnitt der regelmäßig geleisteten (und ausbezahlten) Überstunden, Provisionen, Prämien etc.
Das Urlaubsgeld bzw der Urlaubszuschuss hingegen stellt den 13. Bezug dar, welcher meist im Branchenkollektivvertrag geregelt ist. Die Höhe beträgt meist 1 Bruttomonatsbezug.
 
Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
 
Ein offener Urlaubsanspruch wird häufig im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbraucht, aber auch in dieser Phase muss der Urlaubskonsum zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
 
Sind zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage offen, so gebührt eine (finanzielle) Urlaubsersatzleistung. Lediglich bei einem unberechtigten Austritt des Arbeitnehmers (= grundlose, fristlose Kündigung) entfällt diese. Die Berechnung erfolgt derart, dass für das laufende Urlaubsjahr der anteilige Urlaubsanspruch in Tagen ermittelt wird.
 
Der Bruttomonatsgehalt, erhöht um 2 x je 1/12 an Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige monatliche Überstunden etc, wird dann bei Berechnung mit Werktagen durch 26 dividiert (bei Berechnung mit Arbeitstagen durch 22) und dann mit diesen Urlaubstagen multipliziert.
 

 

 

Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Sozialpolitik), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.

 

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