Neben einer Teilzeitbeschäftigung kann grundsätzlich Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr € 16.200.- nicht übersteigt.
Allgemeine Voraussetzungen
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind;
- tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind;
- Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich;
- rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich;
Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen sind. Dies gilt für:
- EU-/EWR-Bürger und -Bürgerinnen bzw. Schweizer und Schweizerinnen, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen.
- Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Asylberechtigte
- subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten bzw darauf keinen Anspruch haben.
Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
- fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
- fünf Untersuchungen nach der Geburt des Kindes
Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach der von Ihnen gewählten Leistungsart. Sie können zwischen folgenden Leistungsvarianten wählen:
Variante 30 plus 6:
Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 30. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 14,53 Euro pro Tag (ca 436 Euro pro Monat).
Sie können sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch mit dem anderen Elternteil teilen. Ein solcher Wechsel ist maximal zweimal möglich, das bedeutet, es können sich insgesamt maximal drei Blöcke ergeben. Ein Block muss mindestens drei Monate betragen. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat. Es kann maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen werden (ein Elternteil kann nie mehr als 30 Monate KBG beziehen).
Variante 20 plus 4:
Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 20. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 20,80 Euro pro Tag (ca 624 Euro pro Monat).
Sie können sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch mit dem anderen Elternteil teilen. Ein solcher Wechsel ist maximal zweimal möglich, das bedeutet, es können sich insgesamt maximal drei Blöcke ergeben. Ein Block muss mindestens drei Monate betragen. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat. Es kann maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen werden (ein Elternteil kann nie mehr als 20 Monate KBG beziehen).
Variante 15 plus 3:
Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bis maximal zur Vollendung des 15. Lebensmonats Ihres Kindes in Höhe von 26,60 Euro pro Tag (ca 800 Euro pro Monat).
Sie können sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auch mit dem anderen Elternteil teilen. Ein solcher Wechsel ist maximal zweimal möglich, das bedeutet, es können sich insgesamt maximal drei Blöcke ergeben. Ein Block muss mindestens drei Monate betragen. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat. Es kann maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes Kinderbetreuungsgeld bezogen werden (ein Elternteil kann nie mehr als 15 Monate KBG beziehen).
Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes
Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Bezugs von Wochengeld.
Kinderbetreuungsgeld für mehrere Kinder
Kinderbetreuungsgeld erhält man immer nur für das jüngste Kind. Wird in der Zeit des Bezuges ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind. Das Kinderbetreuungsgeld ist für das Neugeborene neu zu beantragen und wird dann für dieses ausbezahlt. Dasselbe gilt für Adoptiv- und Pflegekinder.
Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ist an die korrekte Durchführung der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf während der Schwangerschaft und fünf des Kindes) gekoppelt.
Kommt man dieser Nachweispflicht nicht nach, halbiert sich das Kindesbetreuungsgeld.
Fristen
Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Bei Adoptiv- und Pflegekindern gilt dies ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird. Wird der Antrag später gestellt, wird das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zu sechs Monate rückwirkend ausbezahlt (entscheidend ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der zuständigen Krankenkasse).
Verzicht
Man kann auch für bestimmte Monate auf das Kinderbetreuungsgeld oder auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verzichten. Der Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.
Sozialversicherung
Kinderbetreuungsgeldbezieher sind grundsätzlich krankenversichert.
Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.
Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Sozialpolitik), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.