Österreichs Arbeitsrecht - Tagesaktuell

Elternteilzeit

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Rechtsgrundlagen
 
Der Anspruch auf Karenz wegen der Geburt eines Kindes ist für Arbeitnehmerinnen in den §§ 15 bis 15g Mutterschutzgesetz, für Arbeitnehmer in den §§ 2 bis 7c Väter-Karenzgesetz geregelt. Elternteilzeit ist für Arbeitnehmerinnen in den §§ 15h bis 15p Mutterschutzgesetz, für Arbeitnehmer in den §§ 8 bis 8hc Väter-Karenzgesetz geregelt.
 
Anspruch auf Elternteilzeit
 
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben Mütter und Väter längstens bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn sie in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat. Die Zeit einer Karenz zählt bei diesen drei Jahren mit.
 
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
 
Vereinbarte Teilzeit
 
Bei Betrieben bis 20 Arbeitnehmer/innen oder einem Arbeitsverhältnis von unter drei Jahren (zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung) besteht kein Anspruch. Es kann aber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
 
Allgemeine Bestimmungen zur Teilzeit
 
Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind möglich; zumindest ist aber eine Obsorge im Sinne des Familienrechts erforderlich.
 
Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile ist zulässig. Der andere Elternteil darf sich jedoch zur selben Zeit nicht in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw Väter-Karenzgesetz befinden.
 
Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen. Die Mindestdauer der Teilzeit beträgt drei Monate. Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig (mit Änderungsmöglichkeiten).
 
Es besteht ein Recht auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.

Kündigungs- und Entlassungsschutz
 
Ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Danach besteht der sogenannte Motivkündigungsschutz, dh eine Kündigung oder Entlassung, welche wegen der Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung erfolgt, kann beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
 
Verfahren bei Nichteinigung über eine Teilzeitbeschäftigung
 
Besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeit, kommt aber nach einem innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zu Stande und kommt es auch zu keinem gerichtlichen Vergleich, muss der Arbeitgeber beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erheben. Anderenfalls hat der Arbeitnehmer ein Antrittsrecht. Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.
Bei vereinbarter Teilzeit hat bei Nichteinigung der Arbeitnehmer die Klage einzubringen.
 
Änderung der Lage der Arbeitszeit
 
Die angeführten Regelungen gelten auch, wenn das Arbeitszeitausmaß nicht herabgesetzt, sondern nur die Lage der Arbeitszeit geändert werden soll.

 

Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Sozialpolitik), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH.

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