Die Frage der Arbeitszeit ist meist zu Unrecht nur ein Randthema bei Einstellungsgesprächen, da sowohl der Arbeitsprozess als auch das Privatleben massiv davon beeinflusst werden. Sowohl das Beschäftigungsausmaß und die Lage der täglichen Normalarbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Nun zu den Details:
Rechtsgrundlage
Für den Großteil der Privatbetriebe finden sich die Arbeitszeitbestimmungen im Arbeitszeitgesetz.
Normalarbeitszeit
Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden, täglich 8 Stunden.
Es bestehen jedoch zahlreiche Möglichkeiten, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 9 Stunden und durch Kollektivvertrag auf bis zu 10 Stunden auszudehnen.
Die konkrete Lage der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen sind jedoch – sofern keine Betriebsvereinbarung besteht – durch Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen. Eine Veränderung ist für den Arbeitgeber nur aus beruflichen Gründen zulässig, wenn er dies mindestens 2 Wochen vorher ankündigt und dem keine wichtigen Gründe des Arbeitnehmers (zB Betreuung von Kleinkindern) entgegenstehen.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass es zahlreiche Kollektivverträge gibt, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden und darunter verkürzen.
Überstunden
Überstunden können bei Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit entstehen. Die jeweiligen Grenzen ergeben sich aus den konkreten betrieblichen Arbeitszeitmodellen. Für Überstunden gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 50%. Meist sehen Kollektivverträge für Überstunden am Abend bzw während der Nacht oder am Wochenende einen Zuschlag von 100% vor.
Mehrarbeit
Mehrarbeit liegt meist bei Teilzeitbeschäftigten vor, wenn die vereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wird. Aber auch die Differenz zwischen der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und der kollektivvertraglich verkürzten Normalarbeitszeit stellt Mehrarbeit dar. Bei Letzterer hängt es vom Kollektivvertrag ab, ob dafür ein Zuschlag gebührt. Bei Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten sieht hingegen § 19d Abs 3a Arbeitszeitgesetz ein Zuschlag von 25% vor.
Wird jedoch diese Mehrarbeit innerhalb eines Kalendervierteljahres bzw sonst festgelegter 3 Monate oder innerhalb einer Gleitzeitperiode wieder ausgeglichen, entfällt der Zuschlag. Der Zuschlag kann außerdem durch Kollektivvertrag verändert, ja sogar reduziert werden.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass Mehrarbeitsstunden bei der Bezahlung von Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) zu berücksichtigen sind.
Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Sozialpolitik), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH