Österreichs Arbeitsrecht - Tagesaktuell

Abfertigung alt

colourbox.com

Abfertigungsanspruch
 
Die Abfertigung ist ein Entgelt, welches der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen muss. Der Anspruch hängt jedoch von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, unberechtigtem Austritt (grundlose, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers) und bei verschuldeter Entlassung geht der Anspruch verloren.
 
Der Anspruch beträgt nach
 
3 Jahren                      2 Monatsentgelte
5 Jahren                      3 Monatsentgelte
10 Jahren                    4 Monatsentgelte
15 Jahren                    6 Monatsentgelte
20 Jahren                    9 Monatsentgelte
25 Jahren                    12 Monatsentgelte
 
Berechnung der Abfertigung
 
Die Berechnungsbasis ist der letzte Bruttomonatsgehalt. Dieser wird um 2 x je 1/12 an Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige monatliche Überstunden und andere regelmäßig bezahlte Entgelte (zB Zulagen, Bonifikationen etc) erhöht. Bei starken Entgeltschwankungen muss ein Durchschnitt des letzten Arbeitsjahres gebildet werden. Der Gesamtbetrag wird dann mit der Anzahl der Monatsentgelte multipliziert.
 
Fälligkeit
 
Bis zu 3 Monatsentgelte werden mit dem letzten Arbeitstag fällig. Weitere Monatsentgelte werden dann ab Beginn des 4. Monats nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses jeweils monatlich fällig.

Abfertigung bei Pensionierung
 
Wenn man zumindest 10 Jahre in einem Unternehmen beschäftigt war und wegen des Alters oder langer Versicherungsdauer in Pension geht, erhält man auch bei Selbstkündigung den vollen Abfertigungsanspruch. Bei einer Berufsunfähigkeitspension sind die 10 Jahre nicht erforderlich. Die Ausbezahlung kann jedoch pro Monat auf jeweils ½ Monatsentgelt reduziert werden.
 
Abfertigung bei Geburt eines Kindes
 
Erfolgt nach der Geburt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes oder bis spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz, so gebührt die Hälfte der Abfertigung, maximal jedoch 3 Monatsentgelte. Das Arbeitsverhältnis muss jedoch mindestens 5 Jahre gedauert haben. Ein Austritt während der Karenz ist auch für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindesvater möglich.
 
 

Autor: Mag Dr Klaus Mayr LL.M. ist Referent in der Kammer für Arbeiter und Angestellte OÖ (Abt. Sozialpolitik), Mitglied der Selbstverwaltung der OÖ GKK, Lektor der Universitäten Linz & Wien, Fachkundiger Laienrichter beim OGH

Daten und Fakten, die für sich sprechen
Partnernetzwerk, Nutzerstruktur, Schlagzahlen und mehr.

Lesen Sie in unseren Mediadaten überzeugende Argumente, die für eine Zusammenarbeit mit karriere.at sprechen.

Mediadaten
Weitere Artikel aus diesem Bereich
Abfertigung NEU

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) gilt seit 1.1.2003 für... » weiter lesen

Arbeitsverträge

Angestellte haben einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines schriftlichen... » weiter lesen

Beendigung des Arbeitsverh...

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist ein zentrales Thema, da es... » weiter lesen

Elternkarenz

Der Anspruch auf Karenz wegen der Geburt eines Kindes ist für... » weiter lesen

Arbeitszeit

Die Frage der Arbeitszeit ist meist zu Unrecht nur ein Randthema bei... » weiter lesen

Elternteilzeit

Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der... » weiter lesen